Allgemeine Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG



AGB und AEB

(Version 1.2 | Stand: Januar 2021)


AGB (Stand Januar 2021)

Teil A – AGB
§ 1    INHALT DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND VERTRAGSAUFBAU
  1. Die LEITWERK AG wurde 1992 als LEITWERK Gesellschaft für angewandte Informatik mbH gegründet. 1996 wurde sie zum IT-Systemhaus, 2007 zur Aktiengesellschaft. Heute ist sie die größte Gesellschaft der NOVELLUS-Unternehmensgruppe und als Projektpartner und Managed Service Provider für die Informationstechnologie ihrer Kunden verantwortlich.
    Die LEITWERK AG erbringt für ihre Kunden Dienstleistungen im Bereich der IT-Infrastruktur, verkauft oder vermietet technische Systeme und bietet Managed Services bis hin zu Cloud Leistungen an.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG mit ihren Modulen beinhalten die jeweiligen vertraglichen Regelungen, unter deren Einbeziehung die jeweiligen Leistungsscheine abgeschlossen werden. Die Leistungen und Produkte, welche konkret verkauft oder vermietet werden, ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsscheinen.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aufgeteilt in diesen Allgemeinen Teil und in die besonderen Geschäftsbedingungen, die neben den gesetzlichen Bedingungen für die Leistungsscheine gelten.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in diesem Dokument aufgeführt sind, beinhalten die allgemeinen vertraglichen Regelungen, die, um Wiederholungen in den jeweiligen Modulen zu vermeiden, in einem Teil zusammengefasst werden und die gemeinsam mit den jeweils anwendbaren besonderen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden. In den Leistungsscheinen werden die jeweils Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Module referenziert.

  2. Die Leistungen und Angebote der LEITWERK AG richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.
§ 2    VERTRAGSBESTANDTEILE UND DEFINITIONEN
  1. Es gelten
    a. Die besonderen Geschäftsbedingungen, gegliedert in die Module:
        Teil B – Managed Services, Service und Wartungsleistungen
        Teil C – Planung und Verkauf technisches System
        Teil D – Verkauf und Wartung technisches System
        Teil E – Verkauf und Release Standardsoftware
        Teil F – Colocation, IaaS und Hosting
        Teil G – Webservices und Domain
        mitsamt deren Anlagen.
    b. Die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit ihren Anlagen
        aa. ifActive Vertrag: Sammlung der Leistungsscheine
        bb. Anlage AVV: Auftragsverarbeitungsvertrag
        cc. Anlage HBV: Haftungsbegrenzungsvereinbarung
        dd. Anlage P: Preisliste der Dienstleistungssätze im ifActive Vertrag
        ee. Anlage J: Glossar
  2. Die Leistungsscheine werden jeweils unter Einbeziehung dieser Anlagen abgeschlossen, wenn der Leistungsschein auf die Anlagen referenziert.
    Die Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitsamt deren Anlagen werden gemeinsam mit den Regelungen der jeweiligen Module Bestandteil der jeweiligen Leistungsscheine. Die Regelungen der Module gelten vor den allgemeinen Regelungen. Leistungsscheine aus dem ifActive Vertrag mit deren Anlagen gelten jeweils vorrangig vor den Regelungen anderer Leistungsscheine und vorrangig zu denen der AGB. Im Zweifel gelten die Regelungen der AVV vorrangig.
  3. Abwehrklausel: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  4. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Leistungsschein bezeichneten Leistungen und Produkte mit den in der Leistungsbeschreibung und der Dokumentation angegebenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten.
  5. Die Leistungsscheine werden jeweils unter Einbeziehung der Geltung dieser AGB und ihrer Anlagen AVV und HBV abgeschlossen, auch wenn die Parteien den Abschluss eines neuen Leistungsscheins vereinbaren und der Leistungsschein auf diese Anlagen referenziert. Ein erneutes Ausverhandeln der Regelungen der Anlage HBV oder die Konkretisierung der Anlagen der Anlage AVV ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Sofern eine der Parteien die Geltung der Anlagen nicht wünscht, muss sie dies in den Verhandlungen über den neuen Leistungsschein deutlich machen.
§ 3    SICHERHEITSHINWEISE
  1. Betriebsverantwortung: Die Betriebsverantwortung für ein technisches System bezieht sich auf das Produkt selbst und die Einhaltung der für den sicheren und störungsfreien Betrieb erforderlichen Umgebung (Systemumgebung). Die von der LEITWERK AG gemachten Aussagen zur Funktionsfähigkeit eines Produkts gelten nur dann, wenn die von der LEITWERK AG gemachten Vorgaben für die Systemumgebung eingehalten werden. Entstehende Inkompatibilitäten zählen zu den Hauptursachen für das Entstehen von technischen Fehlern.
  2. Datenschutz bei der Fernwartung (Remote Access)
    Die Parteien sind sich der hohen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten bewusst. Sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, wird deswegen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 III DSGVO getroffen. Diese ist dem zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsschein als Anlage AVV beigefügt. Sofern der Kunde dem Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht zustimmt, ist die LEITWERK AG berechtigt, die jeweiligen Leistungen zu verweigern.
  3. Qualitätssicherung
    Jegliche Änderung der Produkte selbst oder der Systemumgebung kann theoretisch zu einer Störung der Produkte führen. Im Grundsatz hat jede technische Änderung gemäß dem Prozess: Datensicherung, Test der Datensicherung, Test des neuen Produkts in der geänderten Systemumgebung (Systemintegrationstest), Produktivsetzen zu erfolgen. Die Durchführung technischer Änderungen oder die Nutzung neuer Releases ohne Einhaltung dieses Prozesses erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden oder begründet zumindest ein erhebliches Mitverschulden des Kunden.
    In den Fällen, in denen die LEITWERK AG die Betriebsverantwortung allein innehat, hat die LEITWERK AG ein Sicherheitskonzept erarbeitet, das einem Standard entspricht. Dies beinhaltet deshalb Angaben über die von der LEITWERK AG angenommene normale Anwendung und Risikoauslegung. Es ist Sache des Kunden, die Eignung dieses Konzepts für die konkrete Verarbeitungstätigkeit zu überprüfen. Weicht der Kunde in seinen Verarbeitungstätigkeiten von den in den Sicherheitskonzepten definierten Szenarien ab und beauftragt er die LEITWERK AG nicht mit der Erstellung eines Konzepts nach Art. 32 I DSGVO, haftet er selbst für auftretende Schäden.
  4. Vor der Durchführung eines Technischen Changes ist durch den Kunden eine Datensicherung aller Daten sowie der vertragsgegenständlichen technischen Systeme und der erforderlichen Systemumgebung durchzuführen. In angemessen Intervallen ist vom Kunden zu überprüfen, ob die richtigen Daten gesichert werden und ob die Rücksicherung der Daten innerhalb einer vom Kunden akzeptierten Zeitspanne wieder ein produktives Arbeiten mit den technischen Systemen und den Daten selbst erlaubt. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Rekonstruierbarkeit der Daten.
  5. Technische Voraussetzungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen (Support / Wartung)
    Voraussetzung für die Fernwartung (Remote Service) ist ein Zugang für die LEITWERK AG zum Kundennetzwerk, über den die Verbindung zu einer vom Kunden bereitzustellenden Remote-Desktop-Umgebung mittels RDP-Protokoll hergestellt wird. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass für die LEITWERK AG zur Leistungserbringung eine Nutzung der Produkte sowie ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht wird.
  6. Der Zugang zum Kundennetzwerk beinhaltet die Bereitstellung eines nicht proprietären VPN-Zugangs zum Kundennetzwerk. Vorzugsweise ist dieser über das Protokoll L2TP-IPSec oder über das Protokoll PPTP mit Authentifizierung PAP bzw. CHAP bereitzustellen.
  7. TeamViewer / TeamViewer-Host
    Fernwartungen können über die Desktop-Sharing-Software TeamViewer durchgeführt werden. Die Sitzungen erfolgen über eine verschlüsselte Verbindung. Es werden sowohl beaufsichtigte (Kunde startet ein Fernwartungsprogramm) als auch unbeaufsichtigte Fernwartungen (Fernwartungsprogramm wird durch den Kunden installiert) unterstützt. Näheres richtet sich nach der Anlage TOM der Anlage AVV.
  8. Änderungen an der Fernwartungsumgebung
    Sofern der Kunde ohne frühzeitige schriftliche Information gegenüber der LEITWERK AG Änderungen an der in § 3 Abs. 3 genannten Fernwartungsverbindung vornimmt, werden Arbeiten der LEITWERK AG dem Kunden nach den gültigen Vergütungssätzen der Anlage P der LEITWERK AG in Rechnung gestellt. Des Weiteren gehen Zeitverzögerungen durch den Mangel der Mitwirkung des Kunden zu dessen Lasten.
  9. Fehlende Fernwartung
    Stellt der Kunde keine Möglichkeit zur Fernwartung zur Verfügung, wird die LEITWERK AG alle Mehraufwände, die auf das Fehlen der Datenverbindung zurückgehen, gesondert in Rechnung stellen. Die LEITWERK AG kann Einsätze vor Ort, die aufgrund dieser Tatsache notwendig werden, nur im Rahmen der jeweiligen Personalverfügbarkeit einplanen. Es können dabei keine Reaktionszeiten vor Ort gewährt werden.
§ 4    PFLICHTEN DES KUNDEN
  1. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Leistungsscheinen oder ihren Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist die LEITWERK AG nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und gerät nicht in Verzug, solange die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird.
  2. Sollte es bei der Nutzung des Produkts zu Störungen kommen, so wird der Kunde die LEITWERK AG von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Störungsmitteilung des Kunden muss folgende Informationen beinhalten:
    i. Kundenname,
    ii. Aktueller Ansprechpartner und Erreichbarkeit
    iii. Leistungsort (Straße, Nummer, PLZ, Ort)
    iv. Beschreibung der Störung (sporadisch oder permanent)
    v. Leistungsbeeinträchtigung
  3. Der Kunde hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter zu benennen. Ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich Daten unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die dem Stand der Technik entsprechenden oder durch die LEITWERK AG vorgegebenen Schnittstellen und Browser nutzen.
§ 5    VERGÜTUNG UND VORBEHALTE
  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsschein. Die genannten Beträge sind Nettobeträge. Skonti oder Rabatte we werden nicht gewährt.
  2. Alle Zahlungsforderungen sind fällig binnen 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rech Rechnung.
  3. Variable Vergütungen
    a. Sofern der Leistungsschein eine variable Vergütung vorsieht, gilt:
    – Zu zahlen ist immer der im Leistungsschein genannte Minimalbetrag.
    – Ändert der Kunde durch seine Erklärung, die auch konkludent erfolgen kann, die Mengengerüste für die jeweiligen Leistungen, so greifen die     Änderungen der Vergütung ab dem Zeitpunkt der konkludenten Erklärung durch den Kunden und deren Annahme durch die LEITWERK AG.
    b. Sofern die Leistungsscheine vorher konsentierte Obergrenzen für die maximalen Mengen beinhalten, werden die Preise und Mengen den jeweiligen Erklärungen sofort angepasst und der Kunde erhält keine Benachrichtigung über die Änderung. Die Obergrenze beträgt 110% der eigentlich vereinbarten Vergütung, es sei denn, in dem jeweiligen Leistungsschein wäre etwas anderes vereinbart. Sofern die konsentierten Obergrenzen überschritten werden, oder die Leistungsscheine keine Obergrenzen vorsehen, die nach dem Konsens abgerechnet werden dürfen, wird die LEITWERK AG dem Kunden eine entsprechende Mitteilung machen, die vom Kunden erst bestätigt werden muss, bevor die geänderten Leistungen abgeändert werden können.
  4. Die LEITWERK AG behält sich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Aufrechnungen sind mit Forderungen, die vom Kunden unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden, zulässig, sofern die
    Forderung, mit der aufgerechnet wird, nicht auf die Er füllung des jeweiligen Vertrags gerichtet ist.
  5. Erhöhung der Vergütung
    a. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist die LEITWERK AG berechtigt, die Höhe der Vergütung der
    Leistungen in Intervallen von jeweils 12 Monaten berechnet ab dem Zeitpunkt der le tzten Erhöhung
    oder dem Eingang des jeweiligen Leistungsscheins um einen zumutbaren Betrag, jeweils aber maximal
    um 22,5% p.a. zu erhöhen, wenn sich die Kosten für die Erbringung der in den Leistungsscheinen
    genannten Arbeiten der LEITWERK AG im entsprechenden Zeitraum erhöht haben
    b. Viele Produkte sind hersteller- bzw. lieferantenbezogen und nicht austauschbar. Die Verträge mit den Lieferanten basieren häufig auf dem Recht der Staaten Irland etc. Sofern diese Hersteller Erhöhungen von mehr als 2,5% für die Belieferung der LEITWERK AG mit den vertragsgegenständlichen Produkten vornehmen und diese Erhöhungen für die LEITWERK AG weder absehbar waren, noch von ihr zu vertreten sind oder anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten auf dem Markt bestehen, kann die LEITWERK AG dem Kunden mit gesonderter Mitteilung eine Erhöhung der Belieferung mit den jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen vorschlagen, der der Kunde binnen einer Zeitspanne von 60 Tagen widersprechen kann. Geht der LEITWERK AG kein gesonderter Widerspruch zu, wird der Vertrag mit den vorgeschlagenen Konditionen fortgesetzt. Geht der LEITWERK AG innerhalb der Frist ein Widerspruch zu, ist die LEITWERK AG berechtigt, die Belieferung des Kunden mit den vertragsgegenständlichen Produkten 90 Tage nach Zugang der Erklärung an den Kunden, mittels derer eine Anpassung der Preise vorgeschlagen wurde, zu beenden.
  6. Falls der Kunde mehrere Forderungen zu begleichen hat und bei der Begleichung der Zahlungsforderung
    eine Bestimmung darüber unterlässt, auf welche Schuld er zahlen möchte, wird die LEITWERK AG diese
    Bestimmung treffen. Grundsätzlich wird immer auf die älte ste Schuld, dann auf deren Nebenforderungen
    gezahlt.
  7. Verzug: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6    HAFTUNG
  1. Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden wird beschränkt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. Dabei haftet die LEITWERK AG bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Vertragstypische vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen und kennen müssen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Sachverhalte, in denen die Schädigung durch die Verletzung einer Garantiezusage verursacht wird. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach § 7 Haftpflichtgesetz (HPflG) in Bezug auf Personenschäden.
  2. Die LEITWERK AG haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht produktiv mit dem technischen System arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der Kunde unterlassen hat, das technische System und die mit ihm verarbeiteten Daten in angemessen Zeiträumen unter Anwendung des jeweils aktuellen und bewährten Stands der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
  3. Die Haftung für Schadensersatzansprüche aus gleich welchem Rechtsgrund wird für fahrlässig verursachte Schäden in der Höhe auf die von den Parteien in der Anlage HBV individuell festgelegte Obergrenze begrenzt. Das Gleiche gilt für Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf oder der Erstellung eines Produkts geltend gemacht werden. Die vorgenannten Ansprüche verjähren nach 12 Monaten a.) im Fall des Verkaufs ab dem Gefahrenübergang, b.) im Fall der Erstellung eines Werks ab der Abnahme oder c.) im Fall der Verursachung des Schadens durch die Verletzung einer Gewährleistungspflicht bei der Durchführung eines Mietvertrags oder der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht oder anderen Vertragsverletzung verjähren die Ansprüche 12 Monate ab dem Moment, in dem der Kunde den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und / oder Gesundheit und / oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und / oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 7    FORCE MAJEUR

Wird die LEITWERK AG an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, mit denen man unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht rechnen konnte, z.B.
• Virenangriffe, Hackerangriffe, Malware,
• Betriebsstörungen,
• behördliche Eingriffe,
• Energieversorgungsschwierigkeiten,
• Streik oder Aussperrung,
• Pandemien,
sei es, dass diese Umstände im Bereich der LEITWERK AG oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die jeweils geschuldete vertragliche Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die zu ihrer Erfüllung vereinbarte Frist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von vier Wochen.
Kann eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist aufgrund desselben, ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt noch immer nicht erbracht werden, so gilt dies als endgültige Unmöglichkeit, die von keiner Partei zu vertreten ist. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag zu kündigen, wenn ihm andernfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

§ 8    Leistungszeit; Verzug; Teilleistungen durch den Auftragnehmer; Gefahrübergang
  1. Zahlungen des Kunden sind mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen und müssen zugunsten der LEITWERK AG auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.
  2. Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er diese Bestimmung, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.
  3. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann die LEITWERK AG unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem Kunden geltend machen.
  4. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist die LEITWERK AG unbeschadet der Rechte des Absatzes 3 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Leistungsschein vereinbarten Leistungen oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, den Widerruf sämtlicher unter Vorbehalt übertragenen Nutzungsrechte zu erklären sowie dem Kunden sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Sofern das technische System per Download zur Verfügung gestellt wird, gilt: Der Transport der Releases über öffentliche Datennetze erfolgt auf Risiko des Kunden. Sofern Hardware ausgeliefert wird, gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Auslieferung an den Kunden auf diesen über. Sofern in dem jeweiligen Leistungsschein nichts anderes vermerkt ist, gilt die Leistung Ex Works (EXW).
  6. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen von der LEITWERK AG nach billigem Ermessen ausgewählten Boten auf den Kunden über; die Leistungen werden EXW erbracht, der Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Warenversand lediglich einer vertraglich vereinbarten Installationsleistung der LEITWERK AG beim Kunden vorausgeht oder in den Fällen, in denen im jeweiligen Leistungsschein etwas anderes festgelegt ist.
§ 9    Vorbehalte der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung bestehenden Forderungen aus einem Vertragsverhältnis, das auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem auf ihnen basierenden Leistungsschein mit samt Modulen beruht (im Folgenden „Bedingungseintritt“), erhält der Kunde von der LEITWERK AG ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an dem gelieferten technischen System, sofern durch den Leistungsschein dessen Verkauf geregelt wird. Sollen im Rahmen eines Dienst-, Kauf,- oder Werkvertrags, Nutzungsrechte an dem technischen System endgültig übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem Bedingungseintritt statt. Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung des technischen Systems, es sei denn, die LEITWERK AG teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
  2. Sofern in dem jeweiligen Leistungsschein ein Kauf- oder Werkvertrag vereinbart ist, geht die Eigentümerschaft an gegenständlichen Sachen erst mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der aus dem jeweiligen Leistungsschein resultierenden Zahlungsforderung auf den Kunden über.
§ 10    Mitarbeiter der LEITWERK AG
  1. Die LEITWERK AG verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter obliegt der LEITWERK AG. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der Mitarbeiter erfolgt unter verantwortlicher Leitung der LEITWERK AG. Die Mitarbeiter der LEITWERK AG unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten der LEITWERK AG, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.
  2. Sofern im Leistungsschein vereinbart, erhalten die Mitarbeiter der LEITWERK AG für die Dauer ihrer Tätigkeit beim Kunden das Recht, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeiten in den Räumen des Kunden aufzuhalten.
  3. Die LEITWERK AG ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich. Die LEITWERK AG wird den Kunden von entsprechenden Ansprüchen, die gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, freistellen. Dies umfasst insbesondere alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge. Es ist ausschließlich die Aufgabe der LEITWERK AG, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die das Verhältnis zu ihren Mitarbeitern regeln.
  4. Sollte ein Mitarbeiter der LEITWERK AG für einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten mehrheitlich für den Kunden tätig werden, so ist die LEITWERK AG berechtigt, diesen Mitarbeiter auszutauschen und die Kosten für den erforderlichen Transfer von kundenspezifischem Know-how auf den nächsten Mitarbeiter der LEITWERK AG hälftig dem Kunden zu berechnen. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
§ 11    Compliance, Change Request Verfahren
  1. Beauftragung im Ticketsystem
    Die Beauftragung eines Leistungsscheins oder dessen Änderung wird durch eine E-Mail an einen als befugt benannten Mitarbeiter der LEITWERK AG oder als Antwort zum jeweiligen Ticket in dem Ticketsystem der LEITWERK AG (kundenticket@leitwerk.de) ausgelöst.
    Die befugten Personen der LEITWERK AG und des Kunden sind im Ansprechpartnerblatt dokumentiert und werden in den Systemen der LEITWERK AG mit ihren jeweiligen Rollen hinterlegt. Änderungen der Rollen der Kundenansprechpartner sind unverzüglich der LEITWERK AG über in §11 Abs. 1 genannten Weg zu übermitteln. Nur Personen lt. Ansprechpartnerblatt können rechtsgeschäftlich relevante Erklärungen abgeben.
    Die von der berechtigten Person beauftragte Änderung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses bzw. Neubeauftragung wird dann Konsens, wenn die LEITWERK AG die Erklärung des Kunden im Ticketsystem angenommen hat. Die LEITWERK AG wird dem Kunden hierüber eine Bestätigung in Textform zukommen lassen.
  2. Konkludente Beauftragung
    Einzelne Mitarbeiter des Kunden verfügen über die Möglichkeit, die Mengengerüste in den Dauerschuldverhältnissen zu ändern. Auch solche Änderungen bedingen eine Änderung des jeweiligen Inhalts des Leistungsscheins ab dem Moment, in dem der Mitarbeiter die Änderung vornimmt, sofern die LEITWERK AG nicht durch eine unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden ihre mangelnde Zustimmung ausdrückt.
  3. Change Requests
    Das nachfolgend beschriebene Verfahren findet Anwendung bei der Beschränkung, Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Vertragsinhalts oder bei Änderungen der Bestimmungen dieses Vertrags.
  4. Allgemeine Grundsätze
    Jede Partei kann zu jeder Zeit das Änderungsverfahren durch einen entsprechenden Änderungsantrag einleiten. Der Änderungsantrag muss schriftlich erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jeder Änderungsantrag hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    – Beschreibung der gewünschten Änderung;
    – Sinn und Zweck der gewünschten Änderung;
    – Spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind;
    – Dringlichkeit der gewünschten Änderung
    Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die von den jeweiligen Ansprechpartnern zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung ist das Datum zu spezifizieren, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
  5. Vom Kunden veranlasste Änderungen
    Die LEITWERK AG wird den Kunden, sofern von diesem gewünscht, bei der Beschreibung des Änderungsantrags unterstützen. Die Unterstützung bei der Beschreibung des Änderungsantrags ist nach Aufwand unter Zugrundelegung der jeweils geltenden allgemeinen Preisliste vom Kunden zu vergüten. Wenn die Unterstützung der Beschreibung des Änderungsantrags voraussichtlich mehr als drei Personentage in Anspruch nehmen wird, ist die LEITWERK AG gehalten, beim Kunden vorab einen schriftlichen Kostenvoranschlag einzuholen.
    Reicht der Projektmanager des Kunden einen Änderungsantrag ein, wird die LEITWERK AG diesen auf eigene Kosten innerhalb von (zehn [10]) Werktagen nach Eingang des Änderungsantrags prüfen und dem Kunden ein schriftliches Angebot für die vom Kunden gewünschte Änderung unterbreiten. Sofern die vom Kunden gewünschte Änderung eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistung zum Gegenstand hat, ist die LEITWERK AG zur Umsetzung der Leistungsänderung bzw. zur Erbringung der zusätzlichen Leistung verpflichtet und kann diese nur aus wichtigem Grund verweigern. Das Angebot der LEITWERK AG muss im Fall einer Leistungsänderung oder einer zusätzlichen Leistung mindestens folgende Informationen enthalten:
    – eine detaillierte Beschreibung der vom Kunden gewünschten Leistungsänderung / zusätzlichen Leistung aus der Sicht der LEITWERK AG,
    – die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere eine mögliche Preissenkung oder -erhöhung sowie eine Abschätzung der sich möglicherweise ergebenden Erhöhung oder Senkung der Basisvergütung oder anderer laufender Kosten sowie Auswirkungen auf die von der LEITWERK AG zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen im Fall der Umsetzung der beantragten Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung,
    – Änderungen der Dokumentation, die im Fall der Umsetzung der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung vorgenommen werden müssen, das auf Seiten des Kunden oder eines Dritten zur Umsetzung der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung erforderliche Maß an Mitwirkung und Beistellleistungen, insbesondere die von der LEITWERK AG bereitzustellenden Informationen, Daten, etc.
  6. Von der LEITWERK AG vorgeschlagene Änderungen
    Ist die LEITWERK AG der Meinung, dass eine Änderung bestehender Verträge erforderlich ist, wird die LEITWERK AG dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
§ 12    VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGS (ifActive) und der „Leistungsscheine"

Sofern die mit den „Leistungsscheinen“ dokumentierte Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis ist und in den „Leistungsscheinen“ keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt: Die Leistungsscheine können von jeder Seite frühestens nach Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Leistungsschein jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende (31.12.) gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt beiden Parteien unbenommen.

  1. Außerordentliche Kündigung Ein wichtiger Grund, der die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn
    – der Kunde mit mehr als zwei Zahlungen um jeweils mehr als 30 Tage in Verzug ist und keine Legitimation für den jeweiligen Verzug vorliegt;
    – der Kunde eine der vereinbarten Mitwirkungspflichten als obliegende Pflichten nicht erfüllt, die LEITWERK AG den Kunden zur Mitwirkung aufgefordert hat und der Kunde trotz dieser Aufforderung nicht mitwirkt, sodass die Erbringung der Leistung durch die LEITWERK AG gefährdet oder unmöglich ist.
  2. Ist die LEITWERK AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, so bezieht sich das Kündigungsrecht auf die von dem wichtigen Grund unmittelbar betroffenen Verträge sowie auf alle mittelbar betroffenen Verträge, die die LEITWERK AG ohne den von dem wichtigen Grund unmittelbar betroffenen Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
  3. Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist diese schriftlich anzudrohen. Die Abmahnung ist schriftlich zu erklären und es ist dem Kunden Gelegenheit zu geben, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Umstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es hingegen nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Erklärung der außerordentlichen Kündigung rechtfertigen.
§ 13    DATENSCHUTZ
  1. Die Vereinbarungen der „Vertragsparteien“ über den Datenschutz und die Geheimhaltung in Bezug auf personenbezogene Daten sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.
  2. Die allgemeinen Regelungen finden Sie hier https://www.leitwerk.de/datenschutz
§ 14    GEHEIMHALTUNG
  1. Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen Leistungsscheins und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach seiner Beendigung alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ und / oder „vertraulich“ gekennzeichnet oder deklariert sind und die nach dem GeschGehG geschützt sind („Geschäftsgeheimnisse“), als ihnen anvertraute Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten keine Geschäftsgeheimnisse sind, etwa weil sie
    a. den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
    b. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder
    c. einer der Parteien von einem „Dritten“ rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder
    d. nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
  2. Bei dem Content, den Datenbanken und der Systemarchitektur der LEITWERK AG handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse.
  3. Haben die Parteien vor dem Abschluss eines Rahmenvertrags eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen, so erlöschen die Regelungen des NDA mit dem Abschluss dieses Rahmenvertrags.
  4. Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrags bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners nach den internen Regelungen, die für Geschäftsgeheimnisse gelten, zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Parteien vereinbaren, Geschäftsgeheimnisse jeweils nur denjenigen eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen, für die deren Kenntnis unerlässlich ist (Need-to-know-Prinzip) und auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes umgesetzt haben.
  5. Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Partei zurückgeben. Auf Anfrage einer Partei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.#
  6. Die LEITWERK AG hat ferner sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.
  7. Kommt der Kunde einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann die LEITWERK AG eine, in der Höhe angemessene, Vertragsstrafe verlangen, mindestens aber 5.000,00 €. Die LEITWERK AG wird die Vertragsstrafe im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Verschuldens des Kunden sowie des der LEITWERK AG entstandenen Schadens festsetzen; dieses Ermessen ist der Höhe nach gerichtlich überprüfbar. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt der LEITWERK AG ungeachtet dessen unbenommen.
§ 15     EXIT SZENARIO
  1. Unterstützungsleistungen
    Auf Verlangen des Kunden erbringt die LEITWERK AG alle Leistungen, die zur Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf einen vom Kunden benannten Dritten erforderlich sind (z.B. die Migration auf ein anderes IT-System, die Gestellung von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern, die Durchführung von Schulungen) für einen Zeitraum von bis zu drei (3) Monaten nach Beendigung eines Leistungsscheins. Die LEITWERK AG wird mit dem Kunden und dem vom Kunden benannten „Dritten“ eng zusammenarbeiten und sich bemühen, dass ein möglichst reibungsloser Übergang der Leistungen stattfindet.
  2. Herausgabe von Unterlagen: Mit Beendigung eines Leistungsscheins gibt die LEITWERK AG dem Kunden auf dessen Wunsch alle Unterlagen und Daten heraus, die die LEITWERK AG vom Kunden im Zusammenhang mit dem beendeten Leistungsschein erhalten hat. Die LEITWERK AG wird sämtliche Kopien, Unterlagen oder Daten, deren Herausgabe der Kunde nicht wünscht, löschen bzw. vernichten und dem Kunden die Löschung / Vernichtung schriftlich bestätigen, falls der Kunde eine Löschung / Vernichtung wünscht. Dies gilt nicht für Schriftwechsel und für andere nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrende Dokumente und Unterlagen oder zum Verbleib beim Vertragspartner bestimmte Unterlagen. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Wunsch des Kunden entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
  3. Die von der LEITWERK AG im Rahmen der Unterstützungsleistungen zu erbringenden zusätzlichen Leistungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Aufwand gem. der dann gültigen allgemeinen Preisliste abgerechnet, vorausgesetzt, die LEITWERK AG hat dem Kunden zuvor einen schriftlichen Kostenvoranschlag für die zusätzlich zu vergütenden Unterstützungsleistungen zukommen lassen und der Kunde hat diesem nicht schriftlich widersprochen. Die LEITWERK AG ist zur Geltendmachung eines zusätzlichen Aufwands nicht berechtigt, wenn der Kunde aus wichtigem Grund gekündigt hat.
  4. Optionsrechte des Kunden
    Auf Wunsch des Kunden wird die LEITWERK AG die vertragsgegenständlichen Leistungen über das Ende eines Leistungsscheins hinaus für einen Zeitraum von höchstens weiteren zwölf (12) Monaten erbringen. Ob und falls ja, in welchem Umfang, der Kunde von dieser Option Gebrauch macht, hat er der LEITWERK AG spätestens 4 Monate vor dem avisierten Ende eines Leistungsscheins schriftlich anzukündigen. Die LEITWERK AG gewährleistet nicht, dass das für den Kunden eingesetzte technische System
    – an den Kunden verkauft und übertragen werden kann oder
    – diesbezügliche Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge vom Kunden übernommen werden
    können oder unterstützt den Kunden dabei nicht, dass das entsprechende technische System sowie die Rechte zur Nutzung des technischen Systems in dem Umfang, in dem es vorher genutzt werden konnte, zu marktüblichen Konditionen vom jeweiligen
    Lieferanten erworben werden können.
§ 16    ALLGEMEINES
  1. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der LEITWERK AG abgegeben, sind sie für die LEITWERK AG nur dann verbindlich, wenn ein rechtlicher Vertreter der LEITWERK AG hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
  3. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LEITWERK AG an Dritte abtreten. Die LEITWERK AG ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
  4. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der LEITWERK AG als Gerichtsstand vereinbart. Die LEITWERK AG ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
Teil B – Managed Services
§ 1    VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSBESTANDTEILE
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil der Leistungsscheine, die sich mit Maßnahmen zur Überwachung, Administration und Aufrechterhaltung der Funktionen der in dem Leistungsschein jeweils bezeichneten technischen Systemen sowie Software befassen, sowie Datenbanken und Daten, die sich auf Rechnern und in Rechenzentren der LEITWERK AG oder von anderen Anbietern befinden. Die genaue Festlegung der von der LEITWERK AG zu erbringenden Leistungen erfolgt in den jeweiligen Leistungsscheinen (nachfolgend “zu erbringende Leistungen”).
  2. Vertragsbestandteile sind: a) Der Leistungsschein mitsamt seinen Anlagen. b) Die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen. c) Dieses Modul Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und d) Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitsamt deren Anlagen.
  3. Definitionen Genaue Definitionen können Sie aus der Anlage J – Glossar nachlesen.
§ 2 Konfiguration, Fehlerbeseitigung, Support, Datensicherung und andere erfolgsbezogene Leistungen
  1. Einrichtung, Anpassung, Konfiguration Die Leistungen, die im Leistungsschein vereinbart werden, umfassen:
    – Konfiguration der Softwareprofile für den Kunden (Parametrisierung)
    – Einrichtung und Pflege von Benutzerkennungen (Berechtigungs- und Zugriffskonzept)
    – Anpassung der automatisierten Jobabwicklung für Systemjobs
  2. Technische Fehler, Störungen, Mängel
    a. Die LEITWERK AG beseitigt gemeldete Störungen, die im Rahmen des Monitorings festgestellt wurden, sofern die Störung durch einen Mangel verursacht wurde und sie selbst diese Mängel zu vertreten hat. Die Störungsdefinitionen und Service-Level befinden sich in den relevanten Beschreibungen der Anlage ifActive oder den jeweiligen Anlagen SLA des Leistungsscheins.
    b. Liegt ein technischer Fehler vor, unterstützt die LEITWERK AG den Kunden im Rahmen ihres 1st oder 2nd Level Supports beim Versuch der Fehlerbeseitigung bzw. bei der Auffindung von Wegen, wie Fehler vermieden und die Schadensfolgen für den Kunden gemildert werden können. Einen Erfolg der Fehlerbeseitigung schuldet sie in diesen Fällen aber nicht. Leistungen werden nach Maßgabe der Anlage P vergütet.
    c. Nach gesonderter Vereinbarung wird die LEITWERK AG neue Software, die vom jeweiligen Hersteller / Lieferanten des Kunden geliefert wird, auf dem vertragsgegenständlichen Server installieren und zur Nutzung freigeben. Die Parteien vereinbaren, dass die neue Software zunächst nach einem vereinbarten Verfahren zu testen ist und dann für den Produktivbetrieb freigeschaltet werden soll.
  3. BaaS Die Leistungen umfassen:
    – Durchführung der mit dem Kunden vereinbarten Sicherungs- und Recovery- Maßnahmen
    – Reorganisations- und Rekonstruktionsmaßnahmen nach Systemausfällen (Recovery) zur Wiederherstellung der Datenkonsistenz bis einschließlich der letzten erfolgreichen Transaktion in Abstimmung mit dem Kunden
    Weitere Leistungen und Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
  4. Recovery
    Recovery- Maßnahmen sind durchzuführen, wenn nach Feststellung einer schwerwiegenden Störung die vollständige Nutzbarkeit des Systems durch andere anwendungs- oder systemtechnische Maßnahmen nicht wiederhergestellt werden kann. Zur Feststellung eines solchen Systemausfalls berechtigt sind:
    – alle Ansprechpartner lt. Ansprechpartnerblatt und deren Rollenbeschreibung
    – Das Betriebspersonal der LEITWERK AG.
    Recovery- Maßnahmen bedürfen in jedem Fall der Abstimmung innerhalb der Betriebsbetreuung.
    Die Dauer der Recovery-Maßnahmen ist von dem zu rekonstruierenden Datenvolumen abhängig. Eine Zusage bezüglich der Recovery-Dauer kann aus diesem Grund nicht pauschal ausgewiesen werden. Durch den Einsatz von Tools ist die ständige Überwachung der Betriebsbereitschaft im bedienten Betrieb der Rechner- und Netzkomponenten gesichert. Dies bezieht sich nur auf Systeme, für die die LEITWERK AG allein die Betriebsverantwortung hat.
  5. Abnahme
    a. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des Kunden erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der Kunde wird von der LEITWERK AG per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass die LEITWERK AG bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem Kunden, sich innerhalb der, im einzelnen Leistungsschein vereinbarten Fristen, darüber zu informieren, ob die Leistungen der LEITWERK AG ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der Kunde innerhalb der in dem Leistungsschein jeweils gesetzten Intervalle keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der LEITWERK AG ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den Parteien in dem jeweiligen Leistungsschein vereinbart ist.
    b. In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Leistungsscheins eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der Kunde die Leistung der LEITWERK AG in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die LEITWERK AG hat den Kunden hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
  6. Mitwirkungspflichten Die jeweiligen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Leistungsschein. Es gelten ferner die Regelungen aus § 4 des Teil A der AGB der LEITWERK AG.
  7. Gewährleistung
    a. Nicht als mangelhaft gilt eine Leistung, bei der die LEITWERK AG anstelle der Nachbesserung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Die LEITWERK AG ist berechtigt, die mangelhaften technischen Systeme zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung der technischen Systeme für den Kunden nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
    b. Gelingt es der LEITWERK AG innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die LEITWERK AG zur Nachbesserung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
    c. Änderungen der Software oder der Systemumgebung:
    Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an den vertragsgegenständlichen technischen Systemen nach der Installation, Auslieferung oder Abnahme Änderungen vornehmen, denen die LEITWERK AG vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der LEITWERK AG keine Pflicht zur Nachbesserung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
    d. Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und / oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an den technischen Systemen und hat er die Systemumgebung für das technische System geändert, so trägt er die Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer von der LEITWERK AG erbrachten Leistung beruht, sofern er oder Dritte in seinem Auftrag das „technische System“ und / oder die im Leistungsschein vereinbarte Systemumgebung geändert haben.
    e. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt / Moment der Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen durch den Mangel ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden ist, und / oder in den Fällen, in denen der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und / oder in den Fällen, in denen in dem Mangel auch die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren ab dem unter S.1 genannten Zeitpunkt.
    f. Stellt sich heraus, dass von der LEITWERK AG erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. Anlage P. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze der LEITWERK AG zugrunde zu legen.
  8. Leistungsort und Laufzeit
    Leistungsort, Erfüllungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
§ 3    MONITORING UND ADMINISTRATION
  1. Monitoring
    Die LEITWERK AG überwacht die Funktionen und Funktionsfähigkeit der technischen Systeme des Kunden und informiert ihn über die dabei gewonnenen Informationen und auftretende technische Fehler. Einzelheiten regeln die Leistungsscheine.
  2. Betriebsbetreuung des technischen Systems Folgende Leistungen sind für die Betriebsbetreuung des technischen Systems vorgesehen:
    – Einhaltung der Regelungen zur Aufbewahrung von Datenträgern laut gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden
    – Pflege und Überwachung der Systemparameter
    – Durchführung von Optimierungsmaßnahmen in den Softwarekonfigurationen in Abstimmung mit dem Kunden
    – Durchführung von Tuningmaßnahmen und Systemadministrationsaufgaben
    – Starten, Wiederanlauf und Beenden der Systeme des Kunden
    – Betriebsartenpflege in Absprache mit dem Kunden.
  3. Leistungen der Betriebssystemadministration Folgende Leistungen werden erbracht:
    – Planung der Systemkonfigurationen und Systemkapazitäten
    – Beschaffung der Betriebssystemlizenzen
    – Verwaltung der Systemzugänge und Filetransfer-Überwachung
    – Betrieb, Bedienung und weitgehend automatisierte Überwachung des Betriebssystems (z.B. Dateisysteme, Spiegelplatten, Dienstprozesse)
    – Überwachung der eingesetzten Ressourcen und Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse
    – Klärung von Betriebssystemproblemen
    – Planung und Realisierung von Konfigurationsänderungen
    – Versionsplanung der eingesetzten Systemsoftwarekomponenten
    – Erstellung und Pflege der Dokumentation über File-System, Plattenkonfiguration und -verteilung
  4. Leistungen Datenbankadministration Verwaltung der Datenbanksoftware und Lizenzen
    – Datenbankadministration
    – Datenbankmonitoring
    – Datenbankreorganisation
    – Performanceüberwachung und -optimierung
  5. Leistungen Netzwerkadministration
    – Realisierung der systemtechnischen Kommunikationsschnittstellen für die zu betreibenden Systeme
    – Überwachung der Netzwerkverbindungen
    Unterstützung des Servicepersonals des WAN-Providers bei Problemen mit dessen Netzwerkkomponenten im LEITWERK- Rechenzentrum, soweit dies technisch einfache Handhabungen unter Anleitung des oben genannten Servicepersonals betrifft.
  6. Technischer Innendienst und Ticketsystem
    Die LEITWERK AG erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden technischen Fehlern, Störungen, Anwendungsproblemen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags bis freitags von 08:00-18:00 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin.
    Falls der Kunde einen 24x7-Service abgeschlossen hat, werden schwerwiegende oder höher priorisierte Vorfälle direkt bearbeitet. Gewöhnliche Vorfälle oder niedriger priorisierte Vorfälle werden aufgenommen und zu den normalen Arbeitszeiten abgearbeitet.
    Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines technischen Problems über das im Leistungsschein beschriebene technische System des Kunden.
    Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität des technischen Systems.
    Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwenderdokumentation und die Hilfefunktion für das technische System zu beachten.
  7. Mitwirkungspflichten
    Die jeweiligen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Leistungsschein. Es gelten die Regelungen des § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A.
  8. Leistungsort und Laufzeit Alle Leistungen gelten bis zum vereinbarten Übergabe- und Messpunkt mit der LEITWERK AG. Die Netzwerk-Fernverbindung wird über einen Anschluss an die Infrastruktur des Kunden durch den jeweiligen WAN-Provider hergestellt. Planung und Realisierung zusätzlicher Kapazitäten werden einvernehmlich durch die Verantwortlichen der Parteien geregelt.
§ 4    SONSTIGE LEISTUNGEN / NICHT VON DER PAUSCHALE UMFASSTE LEISTUNGEN
  1. Die LEITWERK AG wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit dem technischen System in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach §2 und §3 dieses Vertrags enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für Erbringung von Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrages an dem technischen System, die nicht Gegenstand der Leistung sind;
    – Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen der LEITWERK AG vor Ort beim Kunden,
    – Arbeiten und Leistungen der LEITWERK AG vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 2 erforderlich sind;
    – Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von den Leistungsscheinen erfasstem technischen System
    – sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Servicezeiten der LEITWERK AG vorgenommen werden;
    – Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung des im Leistungsschein bezeichneten technischen Systems und / oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden. Gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere von der LEITWERK AG nicht autorisierte Personen erfolgt sind;
    – Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, nicht von der LEITWERK AG zu vertretende Umstände erforderlich werden;
    – Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
    – Leistungen zur Anpassung des im Leistungsschein bezeichneten technischen Systems an vom Kunden geänderten und / oder neuen Anlagen, Geräten oder Betriebssystemen;
    – Beratungs- und Schulungsleistungen.
    Wünscht der Kunde die Erbringung von derartigen Leistungen, so werden diese zu den jeweils gültigen Listen-Preisen von der LEITWERK AG in Rechnung gestellt. (Anlage P)
  2. Die LEITWERK AG ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Die LEITWERK AG wird sich aber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des im jeweiligen Leistungsschein genannten technischen Systems erforderlich ist.
§ 5    DEFINITIONEN UND SERVICE-LEVEL

Es gelten die Regelungen der Anlage ifActive bzw. der Anlage SLA, auf die in dem jeweiligen Leistungsschein referenziert wird.

§ 6    VERGÜTUNG
  1. Die Vergütung für die mit der in dem jeweiligen Leistungsschein genannten Pauschale zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
  2. Andere, unter § 4 genannte Leistungen werden nach Maßgabe der Anlage P vergütet und abgerechnet.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 des Teils A der AGB.
§ 7    VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG

Sofern in dem jeweiligen Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist, gilt:

  1. Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung der Leistungen lt. Leistungsschein, aber frühestens lt. des im Leistungsschein definierten Startdatums. Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Leistungsschein und startet am 1sten des Folgemonats nach Bereitstellung des Leistungsscheins. Wurde der Leistungsschein für eine unbestimmte Zeitspanne abgeschlossen, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende (31.12.) gekündigt wird. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt beiden Parteien unbenommen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der Kunde wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch LEITWERK AG zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Gebühr für das laufende Vertragsjahr anteilig erstattet.
Teil C – Planung und Verkauf Technisches System und Hardware

§ 1    Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil derjenigen Leistungsscheine, in denen es um die Erbringung von Beratungs- und Planungsleistungen der LEITWERK AG geht. Die LEITWERK AG plant gemeinsam mit dem Kunden die konkrete Ausgestaltung eines technischen Systems und liefert dieses anschließend. Im zweiten Schritt liefert die LEITWERK AG dem Kunden die in den Leistungsscheinen konkretisierten technischen Systeme und nimmt alle Maßnahmen bis zu deren Betriebsfähigkeit vor.

§ 2    Vertragsbestandteile und Definitionen
  1. Vertragsbestandteile sind in dieser Reihenfolge:
    a. Der Leistungsschein mitsamt seinen Anlagen.
    b. Die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen.
    c. Dieses Modul Teil C der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
    d.Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitsamt deren Anlagen.
    Rangfolge: Es gilt a) vor b) vor c) vor d)
  2. Definitionen:
    Genaue Definitionen sind in der Anlage J – Glossar nachlesbar.
  3. Die in diesem Modul Teil C unter § 3 genannten Leistungen sind als Dienstleistungen zu qualifizieren. Die in dem jeweiligen Leistungsschein vereinbarten Leistungspflichten der LEITWERK AG sind abschließend. Die LEITWERK AG ist nicht dafür verantwortlich, dass der Kunde die von ihm mit dem Abschluss des Vertrags beabsichtigten betriebswirtschaftlichen Ziele erreichen kann, sondern nur dafür, dass sich die technische Umsetzung für die Erreichung der technischen Ziele eignet, die der Kunde bei der Durchführung der Beratung der LEITWERK AG explizit mitgeteilt hat. Über evidente Fehlvorstellungen hat die LEITWERK AG aufzuklären, sie schuldet aber keine betriebswirtschaftliche Beratung.
§ 3    Sicherheitshinweise

Betriebsverantwortung, Systemumgebung und Leistungsversprechen: Die LEITWERK AG hat keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme oder das technische System in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung. Sofern der Kunde die Vorgaben der Systemumgebung nicht einhält, verlässt er den Bereich des Leistungsversprechens. Die Funktionsweise der technischen Systeme wird nur in der vorgegebenen Systemumgebung gewährleistet.

§ 4    Beratung / Projektkoordination
  1. Die allgemeine Beratungstätigkeit der LEITWERK AG besteht in:
    – Analyse der Ist-Situation,
    – Definition der Beratungsziele, soweit diese nicht schon im Auftrag erfasst werden konnten,
    – Erarbeitung individueller, der Organisationsstruktur des Kunden angepasste Vorschläge zur Verbesserung und Erreichung der Beratungsziele,
    – Darstellung der Tätigkeit in einem Abschlussbericht mit zusammengefassten Empfehlungen.
  2. Im Bereich der Fachberatung umfasst die Beratung:
    – Organisationsberatung und Beratung im Produktumfeld,
    – Beratung in Fragen der Weiter- und Ausbildung,
    – Konfigurationsberatung,
    – Programmierberatung,
    – Unterstützung bei der Erarbeitung von Lösungskonzepten an den Schnittstellen technischen Systeme der LEITWERK AG zu den Umgebungsleistungen.
  3. Im Bereich der Projektleitung und Projektkoordination umfasst die Beratung:
    – Einsatz eines Projektleiters der LEITWERK AG,
    – frühzeitiges Hinweisen auf Probleme, Verzug und Mängel.
  4. Darüberhinausgehende Tätigkeiten wie insbesondere die Überprüfung der Funktionalität der Vorschläge (Demonstrationsprojekte) oder die Umsetzung von Vorschlägen in die Tagespraxis des Kunden bedürfen besonderer Vereinbarungen.
§ 5    Leistungen

Die Konkretisierung der einzelnen technischen Systeme ebenso wie die Konkretisierung der von der LEITWERK AG für Anlieferung, Aufbau, Herstellung der Betriebsfähigkeit zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.

§ 5    Mitwirkungspflichten, Leistungsort, Termine, Fälligkeiten

Die konkreten Mitwirkungspflichten, Leistungsort, Termine, Fälligkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Subsidiär gelten die Regelungen der AGB der LEITWERK AG, Teil A.

§ 7    Lieferung, Transport
  1. Die technischen Systeme werden zu dem im Leistungsschein genannten Erfüllungsort geliefert. Versandweg und Transportmittel kann die LEITWERK AG nach den für sie günstigsten organisatorischen Voraussetzungen wählen oder in Abstimmung mit dem Kunden ändern.
  2. Risiken auf dem Transportweg sind in marktüblicher Höhe versichert. Über Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes informiert die LEITWERK AG den Kunden jederzeit auf Wunsch. Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird eine zusätzliche Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  3. Die Lieferung durch die LEITWERK AG erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die LEITWERK AG selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und eine fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten hat.
§ 8    Eigentumsvorbehalt - Vorbehalt der Übertragung der Nutzungsrechte an den Betriebssystemen
  1. Hardware steht bis zur vollständigen Zahlung der aus dem Leistungsschein resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Die Forderung erstreckt sich jeweils auf den Verkaufswert der Ware sowie – sofern die entsprechenden Leistungen vereinbart wurden – auch auf den Wert der vom Kunden mitbeauftragten Arbeitsleistungen.
  3. Betriebssysteme: Bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Leistungsschein bestehenden Forderung erhält der Kunde lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der mitgelieferten Betriebssoftware. Die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte werden mit vollständiger und endgültiger Zahlung der Forderung an den Kunden übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die LEITWERK AG die zeitlich beschränkten Nutzungsrechte jederzeit mit der Kündigung des Leistungsscheins widerrufen.
§ 9   Test und Abnahme
  1. Die Abnahmekriterien ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
  2. Die Funktionsfähigkeit von technischen Systemen wird bis zur nächsten Schnittstelle durch einen Installationstest nachgewiesen. Dieser umfasst den Nachweis der vollständigen Installation der notwendigen Module. Weitergehende Funktionsnachweise, insbesondere die Erfassung von Testdaten und die organisatorische Anbindung in das betriebliche Umfeld erfolgen ggf. nach gesonderter Vereinbarung.
  3. Sofern vereinbart, wird eine Abnahme durchgeführt. Sofern die LEITWERK AG leistungsbereit ist, wird ein Abnahmetermin festgelegt, zu dem die Übereinstimmung der erbrachten Leistung mit den vertraglichen Verpflichtungen gemeinsam mit dem Kunden überprüft wird. Eine Verschiebung des Termins ist nur nach ausdrücklicher Absprache mit der LEITWERK AG möglich. Auch im Fall ihrer Zustimmung behält es sich die LEITWERK AG vor, für entstehende Verzögerungsschäden Ersatz zu verlangen. Zu diesem Termin muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass alle Abnahmevoraussetzungen auf Seiten des Kunden in organisatorischer Hinsicht vorliegen, um eine störungsfreie Installation und Abnahme zu gewährleisten. Teilabnahmen kann die LEITWERK AG verlangen, wenn die Teilleistung sinnvoll nutzbar ist oder im Rahmen der Gesamtabnahme technisch nicht mehr hinreichend sicher überprüft werden kann.
  4. Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem von der LEITWERK AG erstellten Protokoll festgehalten. Wird über einzelne Feststellungen keine Einigkeit erzielt, so wird die LEITWERK AG sämtliche Einwendungen des Kunden nach seinen Wünschen wörtlich festhalten; sodann ist das Protokoll von beiden Seiten zu unterschreiben.
  5. Die Berechtigung von Beanstandungen ist unverzüglich zu klären. Die Abnahme ist wirksam, wenn die Leistungen im Wesentlichen so erbracht wurden, dass der Kunde sie tatsächlich nutzen kann.
  6. Hält der Kunde einen Abnahmetermin für die von der LEITWERK AG zu erbringende Lieferung nicht ein, so kann die LEITWERK AG mit angemessener Nachfrist einen weiteren Termin setzen. Verstreicht dieser erneut, so treten die Wirkungen der Abnahme an dem Tag ein, zu welchem der weitere Termin abgelaufen ist. Die LEITWERK AG weist mit der Nachfristsetzung den Kunden noch einmal ausdrücklich auf diese Fiktionswirkung hin.
  7. Eine Inbetriebnahme ohne gemeinsame Abnahmeprüfung erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.
§ 10   Vergütung

Es gelten die Regelungen des jeweiligen Leistungsscheins und die des § 5 Teil A der AGB der LEITWERK AG.

§ 11   Gewährleistung
  1. Die vereinbarte Beschaffenheit der technischen Systeme bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsweise der Systemumgebung, die in der Leistungsbeschreibung dokumentiert ist. Ändert der Kunde die Systemumgebung oder die technischen Systeme, so trägt er die Beweislast dafür, dass auftretende Störungen Mängel sind. Stellt sich heraus, dass die Störung durch einen technischen Fehler verursacht wurde, trägt der Kunde die Kosten für die Analysephase und die Supportleistungen, die dem Versuch dienen, den technischen Fehler zu beseitigen.
  2. Das Recht auf die Geltendmachung von Rücktritts- oder Schadensersatzansprüchen besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt / Moment der Abnahme der technischen Systeme. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen dem Kunden durch den Mangel ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden ist, und / oder in den Fällen, in denen der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und / oder in den Fällen, in denen in dem Mangel auch die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren ab dem unter S.1 genannten Zeitpunkt.
  4. Stellt sich heraus, dass von der LEITWERK AG erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze der LEITWERK AG zugrunde zu legen.
§ 12   Nutzungsrechte an den technischen Systemen

Die Übertragung der Nutzungsrechte an dem technischen System richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Leistungsscheins.

Teil D – Verkauf und Wartung technisches System


§ 1    VERTRAGSGEGENSTAND

Die LEITWERK AG verkauft dem Kunden das im Leistungsschein bezeichnete technische System und führt Wartungsarbeiten an diesem technischen System durch. Diese AGB regeln in Teil I den Verkauf und in Teil II die Wartung des technischen Systems. Die genaue Festlegung erfolgt in den jeweiligen Leistungsscheinen.

§ 2    VERTRAGSBESTANDTEILE
  1. Vertragsbestandteile sind:
    a. Der Leistungsschein mitsamt seinen Anlagen.
    b. Die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen.
    c. Die Regelungen des Modul Teil D Verkauf und Wartung von technischen Systemen Teil I und Teil II.
    d. Sofern Managed Services erbracht werden, gelten zusätzlich die Regelungen des Modul Teil B der LEITWERK AG.
    e. Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG mitsamt deren Anlagen.
  2. Es gelten ferner die folgenden Anlagen, die mit dem technischen System und dem Wartungsvertrag jeweils mitgesandt werden:
    a. Anlage: LSB Leistungsbeschreibung des technischen Systems und zugehöriger Betriebssoftware
    b. Anlage: DOK Die Anwenderdokumentation oder ein Verweis auf die Quelle im Internet
    c. Anlage GAR: Garantiebedingungen des Herstellers des technischen Systems.
  3. Es gelten die Definitionen des Glossars, Anlage J.

Teil I Verkauf von technischen Systemen

§ 1    Vertragsabschluss und VERTRAGSGEGENSTAND
  1. Angebote der LEITWERK AG stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Der Kaufgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.
  3. Für das technische System erhält der Kunde die von der LEITWERK AG vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Anlage DOK). Bei Übergabe findet eine Schulung des Kunden statt. Der Kunde hat nach der Schulung die ordnungsgemäße Installation und Funktion der Produkte zu dokumentieren. Nach der Einweisung erfolgt die Übergabe der Produkte.
  4. Sofern Garantievereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Kunden zustande kommen, gelten dessen Garantiebedingungen. Sofern relevant, werden diese Garantiebedingungen den Vertragsunterlagen als Anlage beigefügt.
§ 2    Sicherheitshinweise
  1. Betriebsverantwortung, Systemumgebung und Leistungsversprechen: Die LEITWERK AG hat keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des technischen Systems in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung. Sofern der Kunde die Vorgaben der Systemumgebung nicht einhält, verlässt er den Bereich des Leistungsversprechens. Die Funktionsweise des technischen Systems wird nur in der vorgegebenen Systemumgebung nach der Leistungsbeschreibung der im Leistungsschein genannten Produkte gewährleistet.
  2. Sofern vereinbart, wird die LEITWERK AG das technische System selbst vor Ort installieren und betriebsfähig übergeben. Es ist zu berücksichtigen, dass die Integration der neu gelieferten technischen Systeme unter Umständen zu Kompatibilitätsproblemen mit bereits vorhandenen IT-Systemen des Kunden führen kann. Es wird deshalb dringend empfohlen, dass der Kunde vor der Installation neuer Ware eine komplette Datensicherung durchführt, deren Qualität überprüft und erst nachfolgend die Installationsarbeiten vorgenommen werden. Etwaige auftretende Kompatibilitätskonflikte bei der Installation von IT-Systemen sind von der LEITWERK AG nur dann zu vertreten, wenn diese Kenntnis von der konkreten Situation am Ort der Installation hatte und vereinbart wurde, die neue Ware auch in der bestehenden Systemumgebung betriebsfähig abzuliefern.
§ 3    Mitwirkungspflichten, Leistungsort, Termine, Fälligkeiten

Die konkreten Mitwirkungspflichten, Leistungsort, Termine, Fälligkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Subsidiär gelten die Regelungen der AGB der LEITWERK AG, Teil A.

§ 4    Lieferung, Transport
  1. Falls die Installation durch den Kunden erfolgt und nicht Bestandteil des Leistungsscheins ist, gilt: Das technische System wird Ex Works zur Verfügung gestellt. Transport und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Einzelheiten regelt der jeweilige Leistungsschein.
  2. Falls die Installation und Inbetriebnahme durch die LEITWERK AG erfolgt und nicht Bestandteil des Leistungsscheins ist, gilt: Die LEITWERK AG liefert das technische System frei Haus zu dem im Leistungsschein angegebenen Lieferort und den dort festgelegten Zeitpunkten. Risiken auf dem Transportweg sind in marktüblicher Höhe versichert. Über Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes informiert die LEITWERK AG den Kunden jederzeit auf Wunsch. Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird eine zusätzliche Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung an den Kunden auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen von der LEITWERK AG nach billigem Ermessen ausgewählten Boten auf den Kunden über. Im Falle der Installation der Ware durch die LEITWERK AG geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Abnahme bzw. Bereitstellung auf den Kunden über. Werden im Rahmen der Installation der IT-Systeme Waren dem Kunden zum Zwecke der Verwahrung an dessen Sitz übergeben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bezüglich dieser Waren bereits mit deren Übergabe auf den Kunden über.
§ 5    Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt an dem technischen System und Vorbehalt an der der Übertragung der Nutzungsrechte an den Betriebssystemen
  1. Das technische System steht bis zur vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der aus dem Leistungsschein resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Die Forderung erstreckt sich jeweils auf den Verkaufswert der Ware sowie – sofern die entsprechenden Leistungen vereinbart wurden – auch auf den Wert der vom Kunden mitbeauftragten Arbeitsleistungen.
  3. Wird das technische System an einen Dritten weiterverkauft, tritt der Kunde die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den Dritten an die LEITWERK AG ab. Die jeweils gesicherte Forderung erstreckt sich aber nur auf maximal 110% der jeweils sich auf den Warenwert beziehenden offenen Forderung der LEITWERK AG.
  4. Betriebssysteme: Bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Leistungsschein bestehenden Forderung erhält der Kunde lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der mitgelieferten Betriebssoftware. Die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte werden mit vollständiger und endgültiger Zahlung der Forderung an den Kunden übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die LEITWERK AG die zeitlich beschränkten Nutzungsrechte jederzeit mit der Kündigung des Vertrags, der dem Leistungsscheins zugrunde liegt, widerrufen.
§ 6    Anlieferung und Installation durch die LEITWERK AG

Sofern die Anlieferung und Installation durch die LEITWERK AG im Leistungsschein vereinbart ist, gilt:

  1. Die LEITWERK AG liefert das technische System frei Haus zu dem im Leistungsschein angegebenen Aufstellungsort, übernimmt dessen Montage und stellt die Betriebsbereitschaft her. Darüber hinausgehende Leistungen der LEITWERK AG sind im Leistungsschein festzulegen und gesondert zu vergüten.
  2. Die Anlieferung der technischen Systeme sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgt zu den im Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten und Orten. Dem Kunden obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob das technische System ordnungsgemäß funktioniert. Diese Überprüfung hat unverzüglich nach der Montage zu erfolgen.
  3. Der Kunde hat vor der Anlieferung des technischen Systems die ihm von der LEITWERK AG rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb des technischen Systems zu schaffen. Weitere Mitwirkungs- und Beistellpflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Es gilt § 4 der AGB Teil A der LEITWERK AG.
§ 7    Transport und Installation durch den Kunden

Überprüfung: Dem Kunden obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob Teile des technischen Systems beim Transport beschädigt wurden oder fehlen. Dies ist der LEITWERK AG unverzüglich anzuzeigen.

§ 8    Preise und Vergütung
  1. Aus der Natur der Tätigkeit der LEITWERK AG ergibt sich, dass die tatsächlichen Preise von den ursprünglich in der Preisliste genannten Preisen abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Material- oder Personalkosten gegenüber dem Moment der Auftragserteilung erhöht haben und die LEITWERK AG dies nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 Teil A der AGB der LEITWERK AG.
§ 9   Liefertermine und Lieferorte
  1. Lieferzeiten und Lieferorte sind dem Leistungsschein zu entnehmen.
  2. Die Lieferung durch die LEITWERK AG erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die LEITWERK AG selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und eine fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
§ 10   Gewährleistung
  1. Der Kunde muss das gekaufte technische System unverzüglich nach Anlieferung / Installation auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen der LEITWERK AG gegenüber erklären.
  2. Nicht als mangelhaft gilt eine Leistung, bei der die LEITWERK AG anstelle der Mangelbehebung dem Kunden eine zumutbare, gleichwertige Ausweichlösung anbietet. Die LEITWERK AG ist berechtigt, das mangelhafte technische System zum Zweck der Nachbesserung zu ersetzen oder zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung des technischen Systems nicht ändern und keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
  3. Gelingt es der LEITWERK AG innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, weitere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit des technischen Systems nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  4. Änderungen des verkauften technischen Systems oder der Systemumgebung : Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden das verkaufte technische System oder die Systemumgebung nach der Übergabe ändern und die LEITWERK AG den Änderungen nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der LEITWERK AG keine Pflicht zur Mängelbeseitigung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab dem Gefahrenübergang oder im Fall der Installation ab dem Zeitpunkt der Meldung der Betriebsfähigkeit. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel einen Schaden an Leib, Leben und Gesundheit verursacht hat und / oder durch den Mangel zugleich eine Garantiezusage verletzt wurde und / oder der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ab dem in S.1 genannten Zeitpunkt.
  6. Stellt sich heraus, dass von der LEITWERK AG erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze der LEITWERK AG. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze der LEITWERK AG gem. der Anlage P zugrunde zu legen.
  7. Gibt der Hersteller des technischen Systems eine Garantie für dieses ab, so wird die LEITWERK AG die Garantieerklärung an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle werden Umfang und Geltungsdauer der Herstellergarantie im System von der LEITWERK AG hinterlegt. Die LEITWERK AG wird den Kunden auf dessen Störungsmeldung hin nach entsprechender Prüfung darüber unterrichten, ob ein Garantiefall vorliegt oder nicht. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus den Garantieangaben des Herstellers.
§ 11   Garantie
  1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird die LEITWERK AG diese an den Kunden weitergeben. Sofern den Produkten eine Garantiekarte beigefügt ist, wird diese dem Kunden durch die LEITWERK AG oder den Hersteller digital zugeschickt. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Leistungsschein i.V.m. der Garantiekarte des Herstellers.
  2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern / Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten.
  3. Im Fall von Abs. 2 wird in jedem Fall der Kunde auch die LEITWERK AG in Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.
  4. LEITWERK AG lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und / oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

Teil II Serviceleistungen und Wartung

§ 1    Sicherheitshinweise

Ist die LEITWERK AG nach dem Inhalt des Leistungsscheins mit der Überwachung und Aktualisierung der Release-Version der Software des technischen Systems beauftragt, so gilt, dass
a. der Kunde vor dem Zugriff der LEITWERK AG ein IT- Sicherungskonzept erstellen muss, wobei ihm die LEITWERK AG beratend zur Seite stehen kann.
b. die LEITWERK AG ihre Arbeiten zur Neuinstallation von neuen Releases erst dann beginnen kann, wenn der Kunde überprüft hat, dass
    aa. sämtliche relevanten Daten gesichert wurden und
    bb. der Kunde in der Lage ist, mit diesen Daten nach einer Rücksicherung auch produktiv zu arbeiten.

§ 2    Vertragsgegenstand
  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Übernahme der Wartung der im Leistungsschein aufgeführten technischen Systeme. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und dem § 4 dieses Moduls.
  2. Die LEITWERK AG erbringt im Rahmen des Leistungsscheins die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Zahlung der in § 8 Abs. 1 festgelegten Vergütung abgegolten sind. Andere Leistungen gem. § 5 sind gem. der Anlage P (Preisliste) gesondert zu vergüten.
§ 3    Leistungszeiten
  1. Die LEITWERK AG erbringt ihre Leistungen nur während ihrer üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr). Es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslands Baden-Württemberg. Es gilt die Zeitzone Berlin. Darüber hinausgehende Leistungspflichten bestehen nicht. Erforderliche Termine vor Ort oder Zugriffe per Remote Access werden zwischen der LEITWERK AG und dem Kunden abgestimmt.
  2. Inspektion, Monitoring, Administration
    Die LEITWERK AG erbringt die im Leistungsschein genannten Serviceleistungen innerhalb der dort genannten Zeitspannen. Die Mitwirkungspflichten und Beistellungspflichten des Kunden ergeben sich ebenfalls aus dem Leistungsschein. § 4 des Teil A der AGB ist zu beachten.
§ 4    Leistungen
  1. Instandsetzung
    a. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen des technischen Systems so genau wie möglich zu beschreiben. Die LEITWERK AG versucht, gemeldete Störungen sofort zu beseitigen; nach Eingang der Störungsmeldung teilt die LEITWERK AG dem Kunden mit, ob es sich um einen technischen Fehler oder einen Mangel handelt. Im Falle dessen, dass die Ursache der Störung ein Mangel ist, richten sich die Nachbesserungszeiten nach dem Gesetz und danach, welche Zeitspanne dem Kunden zumutbar ist. Handelt es sich um einen technischen Fehler, wird die LEITWERK AG dem Kunden mitteilen, ob eine Beseitigung des technischen Fehlers kurzfristig möglich ist. Unterbleibt eine für die LEITWERK AG nachvollziehbare Beschreibung der Störung, wird die LEITWERK AG den Kunden auf die Mängel der Beschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Arbeiten nennen.
    b. Gestaltet sich die Nachbesserung aufwändiger als angenommen, so ist die LEITWERK AG berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen [Workaround].
    c. Instandhaltung Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Systems dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum der LEITWERK AG über.
    d. Im Rahmen der vereinbarten Pauschale übernimmt die LEITWERK AG auch anfallende Konfigurations- oder Installationsarbeiten in dem vereinbarten Umfang, nicht aber mehr als 110% des ursprünglich vereinbarten Aufwands pro Monat. Erforderliche Konfigurations- und Installationsarbeiten, die einen darüber hinausgehenden Zeitaufwand verursachen würden, meldet die LEITWERK AG dem Kunden; dabei unterbreitet sie dem Kunden – soweit für ihn möglich und zumutbar – ein Angebot zur Übernahme der Tätigkeiten, das die zu erbringende Leistung und den Stunden- und Materialaufwand spezifiziert beschreibt und einen unverbindlichen Kostenvoranschlag enthält. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der Anlage P.
  2. Hotline
    Im Rahmen der Telefon-Hotline leistet die LEITWERK AG die Entgegennahme und Bearbeitung von fernmündlichen oder -schriftlichen Störungsmeldungen des Kunden zur Behebung und / oder Umgehung von technischen Fehlern. Betreuungsaufgaben werden zu den im Leistungsschein genannten Zeiten erbracht. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin. Falls der Kunde einen 24x7-SLA abgeschlossen hat, werden schwerwiegende oder höher priorisierte Vorfälle direkt bearbeitet. Gewöhnliche Vorfälle oder niedriger priorisierte Vorfälle werden aufgenommen und zu den normalen Arbeitszeiten abgearbeitet.
§ 5    Nicht in der Pauschale enthaltene Leistungen
  1. Auf Anforderung des Kunden berät die LEITWERK AG den Kunden bei der Aktualisierung oder Erweiterung des technischen Systems oder evtl. Upgrades. Eine entsprechende Vereinbarung kommt zustande, wenn die LEITWERK AG eine Anfrage des Kunden durch Übersendung eines Leistungsscheins angenommen hat. Einzelheiten regelt der Leistungsschein.
  2. Die Behebung von technischen Fehlern oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, ein vom Kunden nicht gewartetes technisches System oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidriger Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird von der LEITWERK AG im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet. Die LEITWERK AG ist auf Anfrage des Kunden verpflichtet, solche technischen Fehler oder Ausfälle zu beseitigen, wenn ihr die Leistungserbringung zumutbar ist. Die LEITWERK AG ist aber berechtigt, die erbrachten Leistungen hierfür separat gem. der Anlage P in Rechnung zu stellen.
  3. Die LEITWERK AG behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Kunden aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen gem. der Anlage P in Rechnung zu stellen. Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bekannt, dass die LEITWERK AG ausschließlich die autarke Funktionsweise der im Leistungsschein genannten technischen Systeme überprüft und gewährleistet, ohne dass die Funktionsweise der technischen Systeme im systemischen Verbund mit anderen Komponenten gewährleistet ist. Der Kunde trägt für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Kompatibilität selbst die Verantwortung oder kann die LEITWERK AG mit dieser Überprüfung gesondert beauftragen.
§ 6    Leistungsort und Umsetzung
  1. Die Umsetzung von technischen Systemen an einen anderen als den im Leistungsschein genannten Leistungsort ist der LEITWERK AG durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die LEITWERK AG schriftlich von einer veranlassten Umsetzung von technischen Systemen an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort, etwa im Rahmen einer Geschäftssitzverlegung, zu informieren. In diesem Fall wird die LEITWERK AG die Wartung fortsetzen, wenn der neue Aufstellungsort innerhalb eines Gebiets von 30 km zum alten Installationsort liegt. Liegt der neue Ort mehr als 30 km entfernt, so ist die LEITWERK AG berechtigt, ihre Zustimmung zur Umsetzung der technischem Systeme an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen.
  3. Führt die Umsetzung zu einem für die LEITWERK AG unzumutbaren, zusätzlichen Aufwand, wird die LEITWERK AG ihre Zustimmung hierzu rechtzeitig vorher schriftlich verweigern. Die Verpflichtung der LEITWERK AG zur Wartung der von der Umsetzung betroffenen technischen Systeme endet in diesem Fall mit dem Tag der Umsetzung. Der Kunde bleibt bis zum Vertragsende zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  4. Die Einbeziehung weiterer technischer Systeme im Falle späterer Systemerweiterungen in den Leistungsumfang dieses Vertrages bedarf der Änderung des Leistungsscheins.
  5. Der Kunde ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von technischen Systemen nicht berechtigt; geplante Veränderungen des technischen Systems sind der LEITWERK AG schriftlich vorher anzukündigen. Wirken sich diese nach Auffassung der LEITWERK AG wesentlich auf den Aufwand aus oder sind diese für die LEITWERK AG unzumutbar, wird die LEITWERK AG dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und auf Aufforderung des Kunden ein neues Angebot unterbreiten. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, kann die LEITWERK AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
§ 7    Abnahme / Vollendung
  1. Anstelle der Abnahme tritt die Vollendung. Die LEITWERK AG wird den Kunden über die erfolgten Arbeiten unterrichten. Sofern diese juristisch als Werkverträge zu qualifizieren sind, hat der Kunde die Möglichkeit, die Arbeiten zu überprüfen und Mängel zu rügen. Unterbleibt binnen einer Frist von 48h nach Zugang der Unterrichtung der Fertigstellung eine Meldung an die LEITWERK AG und ist mit der Erklärung einer Abnahme nicht zu rechnen, so tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme.
  2. In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Leistungsscheins eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der Kunde die Leistungen der LEITWERK AG in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht die LEITWERK AG von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die LEITWERK AG hat den Kunden hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
§ 8    Vergütung
  1. Die Vergütung für die in § 4 genannten wiederkehrenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Die Wartungsgebühren sind monatlich im Voraus fällig. Sie können nach Wahl der LEITWERK AG auch per Bankeinzug gezahlt werden.
  2. Diese Pauschale basiert auf der Annahme, dass die LEITWERK AG sowohl für Instandsetzungsarbeiten als auch für Instandhaltungsarbeiten jeweils mindestens 2 Stunden pro Monat aufwenden muss. Wird dieser Aufwand um mehr als 20% unter- oder um mehr als 20% überschritten, erfolgt eine Anpassung der vereinbarten Pauschale.
  3. Die Vergütung für andere, insbesondere die in § 5 genannten Leistungen, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und wird gem. der Anlage P abgerechnet.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG, § 5.
§ 9    Gewährleistung
  1. Sofern neue Software oder andere Hardwareteile des technischen Systems installiert werden, gelten die Regelungen des § 10 Teil I dieser besonderen Geschäftsbedingungen.
  2. Für Dienstverträge (§ 4 Abs.3) wird keine Gewährleistung übernommen.
  3. Für Werkverträge gelten folgende Regelungen:
    a. Nicht als mangelhaft gilt eine Leistung, bei der die LEITWERK AG anstelle der Nachbesserung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Die LEITWERK AG ist berechtigt, ein mangelhaftes technisches System zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung des technischen Systems für den Kunden nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
    b. Gelingt es der LEITWERK AG innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
    c. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die LEITWERK AG zur Nachbesserung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
    d. Änderungen der gewarteten Produkte oder der Systemumgebung: Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an dem gewarteten technischen System nach der Installation oder Abnahme Änderungen vornehmen, denen die LEITWERK AG vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der LEITWERK AG keine Pflicht zur Nachbesserung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab der Vollendung oder Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel einen Schaden an Leib, Leben und Gesundheit verursacht hat und / oder durch den Mangel zugleich eine Garantiezusage verletzt wurde und / oder der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ab dem in S.1 genannten Zeitpunkt.
  5. Stellt sich heraus, dass von der LEITWERK AG erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze der LEITWERK AG. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenasätze der LEITWERK AG gem. der Anlage P zugrunde zu legen.
§ 10    Vertragsdauer und Kündigung
  1. Beginn und Dauer des Vertrags sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Leistungsschein. Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der Leistungsschein ist zunächst für den Zeitraum von einem Jahr geschlossen. Sofern nicht eine der beiden Parteien drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend. Zunächst erfolgt die Laufzeitverlängerung bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Die folgenden Laufzeiten beginnen dann jeweils am 1.1. und enden am 31.12. eines Jahres.
  2. Das Recht jeder Vertragspartei, den Leistungsschein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die LEITWERK AG insbesondere in jedem Fall vor, in dem
    a. der Kunde innerhalb eines Zeitraums, der sich über mehr als drei (3) Monate erstreckt, in Verzug ist;
    b. der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf die LEITWERK AG jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
    c. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die LEITWERK AG nicht unverzüglich abstellt.

Teil III Vermietung technisches System

§ 1    Leistungsgegenstand

Die LEITWERK AG vermietet dem Kunden für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags das in dem Leistungsschein bezeichnete technische System.

§ 2    Anlieferung
  1. Die LEITWERK AG liefert die Hardware frei Haus zu dem im Leistungsschein angegebenen Lieferort und den dort festgelegten Zeitpunkten.
    Der Kunde trägt die Kosten für die Anlieferung, Installation und Inbetriebnahme des technischen Systems.
  2. Überprüfung des Lieferumfangs: Dem Kunden obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob die „Hardware“ beim Transport beschädigt worden ist oder Teile fehlen. Dies ist der LEITWERK AG unverzüglich anzuzeigen. Die LEITWERK AG wird dann umgehend neu liefern.
  3. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Hardware die ihm im Leistungsschein von der LEITWERK AG rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Betriebsbereitschaft der Hardware erforderlich sind. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
§ 3    Preise und Vergütung

Alle Regelungen richten sich nach dem Leistungsschein und dem Teil A der AGB der Leitwerk AG.

§ 4    Liefertermine

Alle Regelungen richten sich nach den Reaktionszeiten des Leistungsscheins und dem Teil A der AGB der Leitwerk AG.

§ 5    Gebrauch der Hardware, Gebrauchsüberlassung an Dritte

Die Überlassung der Hardware erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der LEITWERK AG nicht berechtigt, den Gebrauch an der Hardware einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

§ 6    Obhutspflichten des Kunden

Der Kunde hat die Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Hardware durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der LEITWERK AG, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Hardware, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 7    Änderungen an der Hardware

Die LEITWERK AG ist berechtigt, Änderungen an der Hardware vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Hardware nicht beeinträchtigt wird. Die LEITWERK AG hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.

§ 8    Gewährleistung
  1. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der LEITWERK AG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der LEITWERK AG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die LEITWERK AG zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Bestehen eines Mangels Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und / oder in den Fällen, in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und / oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren unter dem zuvor beschriebenen Vorbehalt 12 Monate nach dem Moment der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des schädigenden Ereignisses.
  4. Falls der Kunde die Hardware mit oder in einer anderen Systemumgebung verwendet, als dies von der LEITWERK AG vorgegeben ist, hat der Kunde die Beweislast darzulegen, dass die Störung der Funktion der Hardware durch einen Mangel verursacht wird. Falls dies nicht der Fall ist, hat der Kunde die Leistungen für die Analyse der Störungsursache ebenso wie die Supportleistungen, die dem Versuch der Behebung des technischen Fehlers dienen, zu vergüten.
§ 9    Mitwirkungspflichten

Es gelten die Regelungen des jeweiligen Leistungsscheins.

§ 10    Vertragslaufzeit, Kündigung, Rückgabe
  1. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen der Miete sind in dem jeweiligen Leistungsschein geregelt.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  3. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der LEITWERK AG die Hardware in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Hardware wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Hardware festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
  4. Sofern in dem Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hardware.
Teil E – Verkauf und Release Standardsoftware

Regelungsgegenstand und Vertragsbestandteile
  1. Die Geschäftsbedingungen dieses Moduls E finden Anwendung in den Fällen, in denen dem Kunden Standardsoftware verkauft wird (Teil I), oder in denen zugleich die Installation von neuen Releases (Teil II) im jeweiligen Leistungsschein vereinbart wird.
    Die Parteien regeln im Leistungsschein, ob die Aufwendungen für Installation, Test und Inbetriebsetzung der Standardsoftware gesondert gegen Aufwand zu vergüten oder mit dem Kaufpreis abgegolten sind.
  2. Vertragsbestandteile sind:
    a. der Leistungsschein mitsamt Anlagen
    b. die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen
    c. die Regelungen dieses Moduls Teil E
    d. der Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG mitsamt deren Anlagen.
    e. Rangfolge: Es gilt a. vor b. vor c. vor d.
  3. Es gelten ferner die folgenden Anlagen, die mit der Software und dem Software-Wartungsvertrag jeweils mitgesandt werden:
    • Anlage: DOK Die Anwenderdokumentation, die durch einen im Leistungsschein bezeichneten Verweis auf die Quelle im Internet ersichtlich ist.

Teil I

§ 1    Vertragsgegenstand
  1. Der Kunde erwirbt von der LEITWERK AG die im Angebot näher bezeichnete Standardsoftware. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode sowie die Lieferung der Dokumentation (Anlage DOC).
  2. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Leistungsschein fixierten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine hierüber hinausgehende Beschaffenheit der Standardsoftware schuldet die LEITWERK AG nicht.
§ 2    Überlassung, Installation

Entsprechend dem Leistungsschein installiert der Kunde die Standardsoftware und alle nachfolgenden Releases selbst, oder die LEITWERK AG installiert die Standardsoftware beim Kunden vor Ort oder nach Absprache Remote. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der Kunde gem. dem Leistungsschein selbst.

§ 3    Sollzustand und Gewährleistung
  1. Der Sollzustand der Standardsoftware ergibt sich aus dem Leistungsschein und seinen Anlagen, insbesondere aus der Anlage LSB.
  2. Sollte der Kunde vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der Standardsoftware erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen Standardsoftware identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der LEITWERK AG mitzuteilen.
  3. Andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe: Fristen nach § 377 HGB beginnen
    a. falls der Kunde die Standardsoftware selbst installiert, 5 Tage nach Auslieferung,
    b. in dem Fall, in dem die Installation durch die LEITWERK AG erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der Kunde die Standardsoftware produktiv nutzen oder testen kann.
§ 4    Übertragung von Nutzungsrechten

Die Übertragung und der Inhalt der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus der EULA des jeweiligen Herstellers, die dem jeweiligen Leistungsschein beigefügt ist.

§ 5    Gewährleistung
  1. Sollte der Kunde vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der Standardsoftware erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen Standardsoftware identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der LEITWERK AG mitzuteilen.
  2. Nur falls die Software im Rahmen einer On-Premise-Installation installiert und betrieben wird, gilt: Die vereinbarte Beschaffenheit der Standardsoftware bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsweise der Standardsoftware in / mit der Systemumgebung, die in der Leistungsbeschreibung für jedes Release freigegeben wird. Eine Funktionsfähigkeit der Standardsoftware mit einer anderen Systemumgebung wird nur dann gewährleistet, wenn dies ausdrücklich in dem jeweiligen Leistungsschein vereinbart wurde. Ändert der Kunde die Systemumgebung oder die Standardsoftware, so trägt er die Beweislast dafür, dass auftretende Störungen Mängel sind. Stellt sich heraus, dass die Störung durch einen technischen Fehler verursacht wurde, trägt der Kunde die Kosten für die Analysephase und die Supportleistungen, die dem Versuch dienen, den technischen Fehler zu beseitigen.
  3. Der LEITWERK AG steht zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Das Recht des Kunden zur Erklärung des Rücktritts besteht nur in den Fällen, in denen ein wesentlicher Mangel besteht und die Nachbesserung fehlschlägt.
  4. Die Gewährleistungsfrist für die Standardsoftware beträgt 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Mangel einen Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht hat, in den Fällen, in denen der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder in den Fällen, in denen in dem Mangel zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistung. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ebenfalls ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.

Teil II Release

§ 1    Leistung
  1. Sofern die LEITWERK AG die betreffende Standardsoftware nicht selbst herstellt, wird diese vom Kunden beigestellt bzw. der Kunde schließt einen Softwarepflegevertrag mit dem jeweiligen Hersteller ab und stellt der LEITWERK AG diese Releases zur Verfügung. Die LEITWERK AG wird die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Releases während der Laufzeit des jeweiligen Leistungsscheins an den Kunden ausliefern und nach Maßgabe des Leistungsscheins zur Installation überlassen oder selbst installieren.
  2. Sofern die LEITWERK AG selbst, die im Leistungsschein genannte Standardsoftware herstellt, wird die LEITWERK AG selbst nach Maßgabe des Leistungsscheins die Standardsoftware während der Vertragslaufzeit und der Zeit der Gewährleistung aus diesem Vertragsverhältnis an sich ändernde gesetzliche oder technische Normen innerhalb angemessener Frist und nach Maßgabe dieses Vertrags anpassen. Ebenfalls wird das gepflegte Programm an die jeweils gebräuchlichen Versionen der erforderlichen Softwareumgebung (Betriebssystem und für vertragsgemäße Funktion erforderliche Programme) angepasst. Weitergehende Anpassungen an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des Kunden ergeben, sind nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung, sondern gesondert zu beauftragen.
  3. Sogenannte Upgrades, die einen erweiterten Funktionsumfang um mindestens 10% aufweisen, sind grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Releasevertrags, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 2    Fälligkeiten
  1. Stellt die LEITWERK AG die Releases nicht selbst her, so werden die Releases erst nach einer Prüfung dem Kunden zur Verfügung gestellt. Stellt die LEITWERK AG die Releases selbst her, so richten sich die Fristen nach dem Releaseplan der LEITWERK AG. Ein Verzug tritt ein, wenn die LEITWERK AG die Software dem Kunden nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur Verfügung stellt, nachdem diese fertiggestellt und durch die LEITWERK AG freigegeben wurde.
  2. Sofern die LEITWERK AG zu dem Ergebnis kommt, dass die Installation des betreffenden Releases zu hohe Risiken birgt, wird die LEITWERK AG dem Kunden das nämliche Release nicht überlassen, es sei denn der Kunde stellt die LEITWERK AG von Haftungsansprüchen frei.
  3. Die Auslieferung wird dem Kunden angezeigt. An die Stelle der Abnahme tritt die Vollendung, da nicht zu erwarten ist, dass der Kunde jedes überlassene Release abnimmt.
  4. Sofern die LEITWERK AG die Standardsoftware selbst erstellt, so tritt die Fälligkeit zur Erstellung und Auslieferung eines neuen Releases ein,
    a. 6 Wochen nachdem eine gesetzliche Änderung verkündet wurde;
    b. 3 Monate nachdem der Stand der Technik der Systemumgebung sich geändert hat.
    Die LEITWERK AG ist nicht verpflichtet, Releases für einen bestimmten Versionsstand der Software für immer zu pflegen. Vielmehr kann die LEITWERK AG mit einer Frist von 24 Monaten ankündigen, dass sie keine Updates für einen Bestimmten Releasestand mehr herstellt (end of life).
§ 3    Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein, ergänzend gelten die Bestimmungen des § 4 Teil A der allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG.

§ 4    NUTZUNGSRECHTE
  1. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Releases richtet sich nach dem Lizenzvertrag, der für die Erstüberlassung der Software verwendet wird.
  2. Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programme produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Auslieferung der gelieferten Programme beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken jeweils eine Kopie des Programms anzufertigen.
  3. Nimmt der Kunde Programmversionen in Benutzung, welche frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an den ersetzten Programmversionen.
§ 5    Vergütung

Die Höhe der Pauschale für die im Leistungsschein genannten wiederkehrenden Leistungen richtet sich nach dem Leistungsschein. Die Pauschalen sind monatlich im Voraus fällig. Sie können nach Wahl der LEITWERK AG auch per Bankeinzug gezahlt werden.

  1. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem der Kunde die im Leistungsschein genannte Standardsoftware produktiv nutzen kann, also mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 Teil A der AGB der LEITWERK.
§ 6    Gewährleistung für Patches
  1. Nicht als mangelhaft gilt ein Release, bei dem die LEITWERK AG anstelle der Mangelbehebung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Die LEITWERK AG ist berechtigt, Releases zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung der Releases für den Kunden nicht wesentlich ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
  2. Gelingt es der LEITWERK AG innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, weitere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Standardsoftware nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die LEITWERK AG zur Nachbesserung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
  4. Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an den Releases oder der vereinbarten Systemumgebung nach der Installation oder Vollendung Änderungen vornehmen, denen die LEITWERK AG vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der LEITWERK AG keine Pflicht zur Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab dem Moment der Vollendung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der auftretende Mangel einen Schaden an Leib, Leben und Gesundheit verursacht hat und/ oder der durch den Mangel zugleich eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ab dem Moment der Vollendung.
  6. Stellt sich heraus, dass von der LEITWERK AG erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der LEITWERK AG zugrunde zu legen (gem. Anlage P).
§ 7    Laufzeiten und Kündigungsfristen
  1. Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Releasevertrags ist die Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien vor der Installation. Der Vertrag beginnt am Tag der Installation, falls der Kunde nur Standardsoftware erhält. Es gilt das Datum des Leistungsscheins. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 12 ,Teil A der AGB der Leitwerk AG.
  2. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Release-Vertrags unberührt.
  3. Das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der Kunde wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch LEITWERK AG zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Gebühr für das laufende Vertragsjahr anteilig erstattet.
Teil F – Colocation, IaaS und Hosting


§ 1    Regelungsgegenstand
  1. Die Geschäftsbedingungen dieses Moduls F finden Anwendung in den Fällen, in denen für den Kunden nach Maßgabe des Leistungsscheins technische Systeme im Rahmen des Colocations, IaaS oder Hosting für die Dauer des jeweiligen Leistungsscheins zur Verfügung gestellt werden. Die Leistungsscheine werden jeweils unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Moduls abgeschlossen.
  2. Vertragsbestandteile sind:
    a. der Leistungsschein mitsamt Anlagen;
    b. die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen
    c. die Regelungen dieses Moduls Teil F
    d. der Teil A – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG mitsamt deren Anlagen.
    e. Rangfolge: Es gilt a. vor b. vor c. vor d.
  3. Definitionen
    Genaue Definitionen sind in der Anlage Glossar nachlesbar.
§ 2    Verfügbarkeiten, Sicherheitshinweise
  1. Die Verfügbarkeit ist die Zeitspanne, in der der Kunde das technische System vereinbarungsgemäß nutzen kann. In den als Sicherungs- und Wartungsfenstern genannten Zeitspannen gewährleistet die LEITWERK AG nicht die Verfügbarkeit des technischen Systems in dem vereinbarten Umfang, sondern es kann zu Funktionseinschränkungen oder Nichtverfügbarkeiten kommen.
  2. Die im SLA oder in der Anlage ifActive zu den Verfügbarkeiten gemachten Aussagen betreffen außerdem nicht die Perioden, in denen das technische System aufgrund von Ursachen höherer Gewalt nicht verfügbar ist.
  3. Die technischen Systeme der LEITWERK AG sind für bestimmte Anwendungen und Sicherheitsszenarien ausgelegt. Diese sind im jeweiligen Leistungsschein enthalten. Es ist Sache des Kunden, diese Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und die vertraglich vereinbarten technischen Systeme für die beschriebenen Anwendungsfälle zu verwenden. Jegliche Nutzung außerhalb der von der LEITWERK AG vorgegebenen Szenarien wären nur dann zulässig, wenn die Parteien nach Art 32 I DSGVO eine Analyse über die konkrete Verwendung durchführen. Die LEITWERK AG bietet dem Kunden die Durchführung solcher Leistungen kostenpflichtig an.
§ 3    Vertragsgegenstand: Colocation, IAAS
  1. Colocation: Die LEITWERK AG vermietet über die LEITWERK Appenweier Rechenzentren GmbH dem Kunden die im Leistungsschein bezeichnete Rechenzentrumsfläche, sodass der Kunde eigene Rechner im Rechenzentrum der LEITWERK Appenweier Rechenzentren GmbH oder einem anderen von ihr beauftragten Rechenzentrum betreiben kann. Die Rechner des Kunden werden über die IT-Infrastrukturelemente der LEITWERK Appenweier Rechenzentren GmbH mit öffentlichen Datennetzen verbunden und die Rechner des Kunden werden in dem erforderlichen Umfang mit Strom, Temperatur etc. versorgt.
  2. IaaS: Die LEITWERK AG vermietet dem Kunden die in den Leistungsscheinen bezeichnete IT-Infrastruktur. Mit vermietet wird die im Leistungsschein bezeichnete Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet. Erbracht werden ebenso die erforderlichen Versorgungsleistungen für den Betrieb der Infrastruktur. Die eingesetzte Hardware und deren Komponenten werden durch die LEITWERK AG im Leistungsschein festgelegt und können durch die LEITWERK AG ausgetauscht werden, sofern sichergestellt ist, dass die ausgetauschten Komponenten diejenigen Eigenschaften aufweisen, die erforderlich sind, um die im Leistungsschein genannten Anforderungen einzuhalten.
§ 4    Vertragsgegenstand Hosting
  1. Dem Kunden werden Server der LEITWERK AG vermietet. Mit vermietet wird die im Leistungsschein bezeichnete Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet. Erbracht werden ebenso die erforderlichen Versorgungsleistungen für den Betrieb der Server.
  2. Mit vermietet werden ebenfalls die im Leistungsschein genannten Softwarekomponenten wie Betriebssysteme, Firewall, Umsysteme etc.
  3. Die LEITWERK AG wird die Server wie auch die vermietete Software während der Laufzeit des Vertrags instand halten, instand setzen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen vornehmen. Verfügbarkeiten und Wartungsfenster sind der Anlage ifActive oder dem jeweils vereinbarten Leistungsschein zu entnehmen.
  4. Die Erweiterung von Funktionen der vermieteten Server oder der Software generell oder die Erhaltung der Kompatibilitäten zu sich ändernden faktischen oder technischen Anforderungen des Kunden ist nicht Gegenstand der geschuldeten Leistungen.
§ 5    Sonderregelungen für testweise Überlassungen der Auftragnehmer-Plattform
  1. Die testweise Überlassung von technischen Systemen kann kostenlos erfolgen. Das technische System wird dann für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem Kunden obliegt die eigenständige und vollständige Datensicherung.
  2. Der Zweck der testweisen Überlassung des technischen Systems während der Testphase besteht darin, dass sich der Kunde von der Qualität des technischen Systems überzeugen kann. Das technische System darf weder selbst durch den Kunden für gewerbliche Zwecke verwendet werden, noch „Dritten“ für gewerbliche Zwecke überlassen werden.
§ 6    Rechteeinräumung durch den Kunden

Falls der Kunde Inhalte auf technischen Systemen der LEITWERK AG speichert, die Mitgliedern der Öffentlichkeit oder Dritten gegenüber zum Abruf zur Verfügung gestellt werden sollen, gelten folgende Regelungen:

  1. Der Kunde gewährt der LEITWERK AG das zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, vom Kunden überlassene, geschützte Inhalte zu Zwecken dieses Vertrags auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.
  2. Der Kunde gewährt der LEITWERK AG das zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, die gespeicherten Werke, Daten, Datenbanken etc. über das von der LEITWERK AG unterhaltene Rechenzentrum in das daran angeschlossene öffentliche Datennetz der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu den dem Kunden zustehenden Werken von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben, und diese die Daten und Programme speichern können. Soweit nach Beendigung des Vertrags geschützte Inhalte von Dritten in Cache-Speichern vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr der LEITWERK AG zugerechnet.
§ 7    Vermietung von Standardsoftware
  1. Sofern die technischen Systeme Standardsoftware beinhalten, gilt:
  2. Die LEITWERK AG vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags die im Leistungsschein bezeichnete Software. Vermietet wird immer nur die neueste und die davor veröffentliche Version der von der LEITWERK AG für den Kunden freigegebenen Version der Software.
  3. Dem Kunden wird die Nutzbarkeit der Software und die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte an der Software für die jeweilige Laufzeit des Vertrags überlassen. Die Software wird zu folgendem vertragsmäßigen Gebrauch überlassen: Der Kunde wird das Programm selbst nutzen, d.h. bis zur maximal vereinbarten Anzahl von Kopien über Datennetze sich oder anderen berechtigten Nutzern zugänglich machen oder die Software vorübergehend vervielfältigen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Rechte zur Untervermietung oder zur weiteren Unterlizenzierung einzuräumen, es sei denn eine andere Nutzung wurde in dem Leistungsschein oder ifActive Leistungsschein vereinbart.
  5. Die Standardsoftware des technischen Systems wird für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses laufend aktualisiert und fortentwickelt. Änderungen der Systemumgebungen werden durch den Mietvertrag abgedeckt, soweit Änderungen der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Betriebssystemplattform (also z.B. Microsoft Windows Server Standard etc.) betroffen sind, die der Instandhaltung dienen (Updates). Die Inbetriebnahme von Upgrades (neue Version) ist kostenpflichtig.
  6. Sofern sich nach den AGB des Herstellers Microsoft besondere Beschränkungen ergeben, werden dem Kunden die jeweiligen AGB zur Übertragung und Beschränkung von Nutzungsrechten "EULA" mit Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und werden Vertragsbestandteil. Diese Lizenzbestimmungen sind hier einsehbar.
    a. Diese Lizenzbestimmungen verpflichten die LEITWERK AG, die Einhaltung der unter lit. a referenzierten Lizenzbestimmungen periodisch zu überprüfen. Sollte die LEITWERK AG der Ansicht sein, dass diese nicht eingehalten werden, insbesondere dass die Anzahl der gemeldeten User / Cores / Geräte nicht der tatsächlichen Anzahl entspricht, wird sie den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
    b. Der Kunde darf keine Hinweise des Herstellers Microsoft über bestehende Urheberrechts-, Marken- oder andere Eigentumsverhältnisse, die in oder auf den Produkten enthalten sind, entfernen, modifizieren oder verdecken.
    c. Der Kunde darf Produkte des Unternehmens Microsoft nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren. §§ 69e ff. UrhG bleiben unberührt.
§ 8    Verantwortung für die Kommunikation über öffentliche Datennetze und Verfügbarkeit

Die LEITWERK AG schuldet ein Bemühen, dass die technischen Systeme über das World Wide Web abrufbar sind. Die omnipräsente, ubiquitäre Erreichbarkeit von Zieladressen kann von der LEITWERK AG aufgrund der Struktur des Internets sowie des Umstands, dass sie die Betreiber und Vermittler des Internets selbst weder auswählt noch faktische Beherrschungsmöglichkeiten für die LEITWERK AG bestehen, nicht gewährleistet werden.

§ 9    Pflichten des Kunden
  1. Die im Leistungsschein und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist die LEITWERK AG nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrags erklären. Die LEITWERK AG gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.
  2. Sollte es bei der Nutzung der vermieteten Infrastruktur zu Störungen kommen, so wird der Kunde die LEITWERK AG von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:
    • Kundenname,
    • Leistungsort (Straße, Nr., PLZ, Ort),
    • Beschreibung der Störung (sporadisch oder permanent),
    • Leistungsbeeinträchtigung.
  3. Der Kunde hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter zu benennen. Ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die im Leistungsschein vorgegebene Systemumgebung bereitzustellen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, sodass ein Missbrauch der Daten für den Zugang durch Dritte unmöglich ist. Das persönliche Kennwort ist in regelmäßigen Abständen zu ändern. Dritte, die den Internetanschluss des Kunden mit dessen Wissen und Wollen nutzen, sind hierzu nicht befugt. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des der LEITWERK AG entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der LEITWERK AG von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die LEITWERK AG von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der LEITWERK AG, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
  6. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 4 des Teils A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG.
§ 10    Vorübergehende Sperrung, Vorbehalt
  1. Die LEITWERK AG ist berechtigt, die Anbindung zwischen den technischen Systemen und den Systemen des Kunden vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der vom Kunden vorgehaltenen Systeme und / oder Dateien besteht und / oder eine entsprechende behördliche Anordnung gegen die LEITWERK AG ergangen ist.
  2. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist und / oder eine gerichtliche und / oder behördliche Entscheidung vorliegt.
  3. Die LEITWERK AG behält sich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Fall von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Die LEITWERK AG kann dann den Zugang der technischen Systeme für den Kunden sperren oder eingrenzen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nicht die nach dem Datenschutzrecht erforderlichen Erklärungen abgibt, ohne die die LEITWERK AG nicht berechtigt ist, die Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis mit einer Fristsetzung vorab erteilt.
§ 11    Vergütung
  1. Die Kosten für die Leitungsanbindung dieses Vertrags (z.B. der Deutschen Telekom AG oder anderer Carrier) sind nicht Bestandteil der Leistungen der LEITWERK AG und vom Kunden separat zu tragen.
  2. Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit der technischen Systeme.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 5 des Teil A der LEITWERK AG.
§ 12    Gewährleistung
  1. Die Verfügbarkeit der technischen Systeme über öffentliche Datennetze gehört nicht zu den Leistungen der LEITWERK AG. Die nachfolgenden Leistungen richten sich danach, ob die Leistungen am Knotenpunkt vertragsgemäß erbracht werden.
  2. Mängel
    a. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der LEITWERK AG zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    b. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der LEITWERK AG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der LEITWERK AG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
    c. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die LEITWERK AG zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
    d. Der Kunde ist verpflichtet, der LEITWERK AG Mängel des technischen Systems unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der LEITWERK AG zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die LEITWERK AG weiterleiten.
    e. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Bestehen eines Mangels des technischen Systems Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Mangel zu einer Schädigung von Leib, Leben oder Gesundheit geführt hat, und / oder in den Fällen, in denen der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und / oder in dem Mangel zugleich die Verletzung einer Garantiezusage besteht. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
§ 13    Erfüllungsort

Der Leistungs- wie auch der Erfüllungsort ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.

§ 14    Vertragsdauer und Kündigung

Es gelten die Regelungen des § 12 ,Teil A der AGB der LEITWERK AG.


Teil G – Webservices und Domain


§ 1    Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile und Definitionen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil der Leistungsscheine, mittels derer „Webservices“ erbracht werden. Dazu gehören die Erstellung einer Website, Domainservices, Webhosting und E-Mail-Services.
    Vertragsbestandteile sind:
    a. Der Leistungsschein mitsamt seinen Anlagen.
    b. Die Regelungen des ifActive Vertrags der LEITWERK AG samt dessen Anlagen.
    c. Dieses Modul Teil G der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    d. Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG mitsamt deren Anlagen.
    e. Rangfolge: Es gilt a. vor b. vor c. vor d.
  2. Definitionen Genaue Definitionen können Sie aus der Anlage I – Glossar nachlesen.
  3. Die rechtlichen Regelungen für das Hosting ergeben sich aus dem Modul Teil F der AGB der LEITWERK AG.
§ 2    Vergütung
  1. Es gelten die Regelungen des § 5 des Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Höhe der Vergütungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsscheinen.
  2. Die LEITWERK AG ist berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Kalenderjahr zu erhöhen, siehe Teil A der AGB der LEITWERK AG, § 5 Abs.3.
  3. Die LEITWERK AG ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
§ 3    Spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Allgemeines: Der Kunde sichert zu, dass die, der LEITWERK AG von ihm mitgeteilten, Daten richtig und vollständig sind.
  2. E-Mail: Der Kunde hat in seine E-Mail-Postfächer eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen. Die LEITWERK AG behält sich das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind. Sollte der Kunde über einen Zeitraum von 2 Monaten über ein E-Mail-Postfach weder E-Mails versenden noch E-Mails von diesem herunterladen, so ist die LEITWERK AG berechtigt, dieses E-Mail-Postfach zu deaktivieren. Der Kunde kann das betroffene E-Mail-Konto erneut aktivieren. E-Mail-Postfächer dürfen ausschließlich für die Abwicklung von E-Mail-Verkehr verwendet werden. Es ist insbesondere strikt untersagt, E-Mail-Postfächer als Speicherplatz für andere Dateien und Daten zu nutzen.
  3. Zugangsdaten: Der Kunde verpflichtet sich, von der LEITWERK AG zum Zweck des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und die LEITWERK AG unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der LEITWERK AG nutzen, haftet der Kunde gegenüber der LEITWERK AG auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups seiner bei LEITWERK AG gehosteten Daten in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen.
  4. Website: Der Kunde ist für die Inhalte seiner Domain verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm auf der Internetseite dargestellten bzw. über die Internetseite erreichbaren Daten nicht die Rechte Dritter verletzen. Der Kunde übernimmt die umfassende Haftung dafür, dass die eingegebenen bzw. eingespeisten Daten mit Wettbewerbs-, Kennzeichnungs-, Namens- und Urheberrecht im Einklang stehen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, keine Inhalte in das Netz einzuspeisen bzw. einzugeben, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere gegen Strafgesetze oder Gesetze zum Schutz der Jugend.

Teil II Webservices

§ 1    Leistungspflichten der LEITWERK AG
  1. Die LEITWERK AG verpflichtet sich, den Kunden sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird die LEITWERK AG berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird die LEITWERK AG den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die die LEITWERK AG über die Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat. Branchenspezifische Kenntnisse werden von der LEITWERK AG nicht erwartet. Die LEITWERK AG ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.
  2. Die LEITWERK AG verpflichtet sich, mehrere Alternativvorschläge für die grafische Gestaltung der Website zu erarbeiten. Dabei wird die LEITWERK AG – soweit vom Kunden erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Kunden ergeben. Die Parteien werden das Ergebnis der Beratungsphase in einem Lastenheft zusammenfassen. Das Lastenheft dient als Grundlage für die Erstellung der Website und erfasst die vom Kunden definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung. Anhand des Lastenhefts wird die Website angepasst. Nach diesem Prozess erfolgt die Abnahme und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der für den Kunden angepassten Teile der Website.
  3. Das Hosting der Website wie auch die Registrierung eventuell von der LEITWERK AG zu reservierender Internetdomains sind im Leistungsschein zu vermerken. Für das Hosting gelten die Regelungen des Teil E der AGB der LEITWERK AG.
§ 2    Haftung
  1. Im Anwendungsbereich des TKG bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 6,7 Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG.
§ 3    VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
  1. Soweit sich aus dem jeweiligen Leistungsschein nicht etwas anderes ergibt, läuft der Leistungsschein auf unbestimmte Zeit.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 12 Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEITWERK AG.
  3. Die Kündigung zum jeweiligen Tarif zusätzlich gewählter Optionen, insbesondere zusätzlicher Accounts und Speicherplatz, lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt. § 139 BGB bleibt unberührt.
  4. Kündigungen des Kunden erfolgen durch das Löschen des letzten Administrationsaccounts in den Einstellungen der Anwendung.
  5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die LEITWERK AG zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Die rechtzeitige Archivierung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Kunden.
§ 4    ABNAHME
  1. Die Funktionsprüfung erfolgt anhand des Lastenhefts. Für den Fall, dass nach Abnahme des Lastenhefts Änderungen von der LEITWERK AG durchzuführenden Leistungen (Changes) geschuldet waren, ist gegen die jüngste, konzentrierte Fassung des Lastenhefts abzunehmen.
  2. Dabei gilt als Abnahmedatum im Fall der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn das System die im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von der LEITWERK AG nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der Kunde die Erklärung der Abnahme verweigern darf. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
  3. Eine produktive Nutzung der Website vor Durchführung der Abnahme erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.
  4. Bestehen wesentliche Mängel, so hat die LEITWERK AG zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung.
§ 5    NUTZUNGSRECHTE QUELLCODE / WEITERENTWICKLUNG
  1. Die LEITWERK AG räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Website zu nutzen, d.h. in der im Leistungsschein vereinbarten Anzahl zu vervielfältigen und Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugriff auf die Website zu gewähren. § 5 Abs.5 des Teil A der AGB findet Anwendung.
  2. An geeigneten Stellen werden auf der Website Hinweise auf die Urheberstellung der LEITWERK AG aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der LEITWERK AG zu entfernen.
§ 6    GEWÄHRLEISTUNG / DATENSICHERUNG
  1. Die LEITWERK AG leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Websitestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn die LEITWERK AG dem Kunden durch Lieferung einer neuen Website zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet die LEITWERK AG zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der Website oder tauscht die Website oder Teile hiervon aus.
  2. Die LEITWERK AG ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
  3. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllungsvorgänge fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt / Moment der Abnahme der Website. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen durch den Mangel ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden ist, und / oder in den Fällen, in denen der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und / oder in den Fällen, in denen in dem Mangel auch die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren ab dem unter S.1 genannten Zeitpunkt.

Teil III Domainservices

§ 1    DOMAINREGISTRIERUNG
  1. Bei der Verschaffung und / oder Pflege von Domains wird die LEITWERK AG im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Die LEITWERK AG hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Die LEITWERK AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und / oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
  2. Begriffserklärungen
    a. „Top Level Domains (TLDs)“ bezeichnet die Namen, die sich in der DNS-Namenshierarchie ganz oben befinden. Sie werden in Domainnamen als Buchstabenfolge hinter dem letzten Punkt angezeigt.
    b. „ccTLD“ oder länderspezifische TLD bezeichnet eine Klasse einer TLD, die sich auf die in der ISO-Norm 3166-1 gelisteten Länder und Gebiete bezieht (z.B. HH, BW etc). Siehe Community-basierte Domains.
    c. „gTLD“ steht für Community-basierte gTLD und ist eine gTLD, die für eine klar abgegrenzte Community betrieben wird. Ein Antragsteller muss hier einen Status als Repräsentant der relevanten Gemeinschaft belegen können.
    d. „gTLD“ bezeichnet eine Top Level Domain, die keinem Ländercode entspricht.
  3. Der Kunde erklärt, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.
  4. Der Kunde hat das Recht, bis zum Zeitpunkt der Registrierung seine Vorab-Reservierung für einzelne Domains zurückzuziehen, wenn der Preis der Domainregistrierung höher als der von LEITWERK AG ursprünglich angesetzte Preis ausfällt. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass dieses Recht ausschließlich bei neuen generischen Top Level Domains (gTLDs) und nur aus dem zuvor genannten Grund besteht. Der Kunde akzeptiert, dass einige Top Level Domains (TLDs) nach Ende der ersten vereinbarten Mindestvertragslaufzeit eine abweichende Verlängerungsgebühr haben können, sodass sich die Gebühr für die Verlängerung einer Domain von der Gebühr für die Verlängerung
  5. Die LEITWERK AG kann nicht gewährleisten, dass der Domainname oder die TLD bei der Registrierstelle tatsächlich registriert wird. Die LEITWERK AG kann ferner nicht gewährleisten, dass die TLD der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder von der LEITWERK AG zur Verfügung gestellt wird. Die TLD kann speziellen Registrierungsbedingungen und / oder bislang nicht bekannten Beschränkungen unterliegen. Die LEITWERK AG kann nicht gewährleisten, dass diese Bedingungen durch den Kunden erfüllt werden, und ist folglich aufgrund der genannten Bedingungen unter Umständen nicht berechtigt, den Domainnamen im Kundenauftrag zu registrieren. Für den Fall einer solchen Situation hat der Kunde das Recht, seine verbindliche Vorregistrierung kostenfrei zu widerrufen. Sollte der Domainname bei der Registrierstelle nicht registriert werden können, entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten.
§ 2    NOTWENDIGE ANGABEN DES KUNDEN; BENENNUNG EINES ADMIN-C
  1. Für die Registrierung der Domain(s) bei der zuständigen Vergabestelle ist der Kunde in der Regel mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift sowie weiteren Daten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme als Domaininhaber einzutragen. Der Kunde hat der LEITWERK AG hierzu folgende Daten bei Vertragsschluss bekannt zu geben:
    a. Vor- und Zuname des Kunden (bei juristischen Personen vollständige Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, z.B. AG, GmbH, KG, etc.),
    b. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
    c. Telefonnummer,
    d. Telefaxnummer,
    e. E-Mail-Adresse.
    f. Namen der primären und sekundären Namenserver für den registrierten Namen.
  2. Soweit nach den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zusätzliche oder weniger als die in vorstehendem Abs.1 genannten Angaben erforderlich sind, wird die LEITWERK AG den Kunden rechtzeitig unterrichten.
  3. Für die Eintragung des Kunden als Inhaber der Domain(s) bei den jeweiligen Vergabestellen ist für gewöhnlich auch eine natürliche Person als Kontaktperson für alle Belange, die jeweilige Domain betreffend, anzugeben. Diese Kontaktperson wird in der Regel als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bezeichnet.
    a. Nach den derzeitigen Vergabebestimmungen der zuständigen Registrierungsstelle ist der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain(s) betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Hat der Kunde seinen Sitz nicht in Deutschland, muss der Admin-C seinerseits in Deutschland ansässig sein.
    b. Der Kunde hat sich ausreichend darüber zu informieren, welche Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte und Pflichten eines Admin-C und die für seine Benennung bestehenden Voraussetzungen bei der zuständigen Registrierungsstelle bzw. allen weiteren für die vertragsgegenständliche(n) Domain(s) zuständigen Vergabestellen gelten.
    c. Der Kunde verpflichtet sich, der LEITWERK AG für jede vertragsgegenständliche Domain bei Vertragsschluss eine natürliche Person zur Eintragung als Admin-C zu benennen, soweit die Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Vergabestelle dies vorsehen. Die LEITWERK AG wird den Kunden vor Beantragung der Registrierung rechtzeitig über eine solche Verpflichtung unterrichten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, der LEITWERK AG Änderungen der mitgeteilten Daten unverzüglich mitzuteilen.
  5. Wenn die LEITWERK AG die Zahlung für die Registrierung oder Verlängerung eines Domainnamens nicht einziehen kann, veranlasst die LEITWERK AG die Löschung des Domainnamens. Für gTLDs gewährt die LEITWERK AG eine Sperrfrist für die Löschung der Domain. Um eine Domain zu reaktivieren, muss unter Umständen eine zusätzliche Zahlung geleistet werden. Die Gebühren für einen derartigen Vorgang werden gesondert in Rechnung gestellt:
§ 3    FREISTELLUNG
  1. Sollten Dritte die LEITWERK AG wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus der Registrierung und / oder Nutzung der vertragsgegenständlichen Domain(s) resultieren, in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, die LEITWERK AG von jeglicher Haftung freizustellen und der LEITWERK AG die Kosten zu erstatten, die ihr aufgrund der Inanspruchnahme entstehen.
  2. Die Freistellungsverpflichtung wegen der Kosten umfasst insbesondere die Verpflichtung, die LEITWERK AG von notwendigen Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen.
§ 4    Vergütung

Sobald die LEITWERK AG die Domainbestellung ausgeführt hat, benachrichtigt die LEITWERK AG den Kunden über die erfolgreiche Registrierung der / des Domainnamen/s und registriert den Domainnamen für den vereinbarten Zeitraum. Sofern keine Kündigung erfolgt, wird der Domainname automatisch für jeweils einen zusätzlichen Registrierungszeitraum verlängert und die Gebühren werden fällig.
Die LEITWERK AG wird den Kunden spätestens 4 Wochen vor Verlängerung schriftlich informieren, falls eine Abweichung mit mehr als 5% der ursprünglichen monatlichen Entgelte fällig ist. Abweichungen unter 5% werden ohne Ankündigung direkt in Rechnung gestellt.

Teil IV Betrieb der Website, Hosting und E-Mail-Service

§ 1    LEISTUNGEN
  1. Die LEITWERK AG gewährleistet eine Erreichbarkeit gem. den im Leistungsschein gemachten Angaben. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der LEITWERK AG liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist. Die LEITWERK AG kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
  2. Das Gesamtspeichervolumen für die E-Mails ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
  3. Der LEITWERK AG bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder die LEITWERK AG aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Sonstige Änderungen des Vertragsinhalts, einschließlich dieser AGB, kann die LEITWERK AG – mit Zustimmung des Kunden – vornehmen, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der LEITWERK AG für den Kunden zumutbar ist. Unzumutbar ist insbesondere jede Vertragsänderung, die eine Reduzierung der vertraglichen Hauptleistungen der LEITWERK AG zur Folge hat.
  4. Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen der LEITWERK AG die ausdrücklich als solche bezeichnet und nicht Teil der Leistungsbeschreibung sind, können von der LEITWERK AG jederzeit eingestellt werden. Die LEITWERK AG wird bei Änderungen und der Einstellung kostenloser Dienste und Leistungen auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
  5. Soweit sich aus dem jeweiligen Leistungsschein nicht etwas anderes ergibt, läuft der Leistungsschein auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines jeden gebuchten Abrechnungszeitraums kündbar. Wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag automatisch um den gewählten Abrechnungszeitraum.
  6. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teil F der LEITWERK AG.

Teil V E-Mail-Empfang und -Versand, Verbot für „Spam“-E-Mails

  1. Die LEITWERK AG hat das Recht, die Maximalgröße der zu versendenden E-Mails jeweils auf einen angemessenen Wert zu beschränken. Soweit sich aus dem jeweiligen Leistungsschein nichts anderes ergibt, beträgt dieser Wert 100 MB.
  2. Der Versand von E-Mails ist unzulässig, soweit es sich um einen massenhaften Versand von E-Mails an Empfänger ohne deren Einwilligung handelt und / oder es sich um eine Werbe-E-Mail handelt und eine Einwilligung des Empfängers nicht vorliegt, obwohl diese erforderlich ist (insgesamt nachfolgend als „Spam“ bezeichnet).
  3. Dem Kunden ist untersagt, über das System mehr als 100 E-Mails pro Stunde je Account zu versenden.
Teil H – Allgemeine Einkaufsbedingungen

Präambel

Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung, wenn die erworbenen Produkte weiter an die Kunden der LEITWERK AG verkauft oder vermietet werden sollen. Die Bedingungen, zu denen die LEITWERK AG Produkte zum Zwecke der eigenen Verwendung einkauft, sind hiervon separat geregelt.

§ 1     Geltungsbereich

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEK“) bestehen aus folgenden Abschnitten:
I. Allgemeine Regelungen
II. Erwerb von Software
III. Pflege von Software
IV. Erwerb von Hardware
V. Werk- und Dienstleistungen

Diese AEK gelten für den Einkauf von Hardware, Software und entsprechende Pflegeleistungen sowie die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend jeweils als „Bestellung“ bezeichnet) der LEITWERK AG, sofern dies jeweils im Einzelvertrag oder einem anderen Vertrag, der auf diese AEK Bezug nimmt, vereinbart ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und / oder seiner Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn deren Anwendung nicht ausdrücklich oder nicht in jedem Einzelfall widersprochen wird.
Die LEITWERK AG sowie ihre im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen können Partei eines Einzelvertrags sein. Die Einzelverträge können von der LEITWERK AG ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf andere Inhaltsgesellschaften der NOVELLUS Holding AG übertragen werden.

§ 2     Vertragsabschluss

Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder eines digitalen Standardverfahrens (z.B. EDI-Standard).

Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme des Angebots der LEITWERK AG durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.

Das Angebot der LEITWERK AG, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß-,Gewichts- und Qualitätsangaben, Muster und Proben des Lieferanten sind bindend.

Angebote der LEITWERK AG sind 5 Wochen gültig. Sie sind binnen dieser Frist schriftlich oder in Textform im EDI-Standard zu bestätigen.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Vertrag einbezogen in der Rangfolge:
    • der Einzelvertrag mit seinen Anlagen,
    • die technische Leistungsbeschreibung des Angebots (ohne rechtliche Bestimmungen).

§ 3     Änderungsverfahren

Die LEITWERK AG kann jederzeit eine Änderung eines Einzelvertrags verlangen (Change Request). Der Auftragnehmer kann seinerseits ebenfalls Change Requests vorschlagen.

Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (wie z. B. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung, Termine etc.) hat, werden die Parteien zuvor eine ausdrückliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich terminlicher Festsetzungen, vornehmen. Jegliche Änderung von Vergütung und Terminen setzt eine ausdrückliche Zustimmung der LEITWERK AG in Textform voraus.

Sollten sich die Parteien nicht innerhalb von drei (3) Wochen nach Vorschlag einer Änderung über die Anpassung des vertraglichen Leistungsgefüges einigen, hat die LEITWERK AG das Recht, die betroffene Einzelvereinbarung und / oder die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen mit angemessener Frist vorzeitig zu kündigen.

§ 4     Allgemeine Leistungspflichten

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hardware ist CE-zertifiziert sowie gemäß gültiger VDE- und UVV/DGUV-Bestimmungen auszuliefern. Software ist unter Beachtung der GoDV und einschlägiger Qualitätsstandards bereitzustellen. Es gelten die besonderen Regelungen der jeweiligen Bestellung.

Die LEITWERK AG ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Qualitätsaudits und Audits ggf. konkret vereinbarter Zertifizierungen oder Verfahren beim Auftragnehmer durchzuführen. Der Arbeitsaufwand durch die unmittelbare Betreuung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers ist von der LEITWERK AG entsprechend der vereinbarten Honorarsätze zu tragen. Der Auftragnehmer wird die Befunde und sonstigen Ergebnisse dieser Audits umgehend umsetzen. Dies gilt insbesondere im Rahmen von festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten für Qualitätsaudits selbst, es sei denn, bei einem Audit werden erhebliche Mängel bzw. erhebliche Qualitätsprobleme festgestellt. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten des Audits vollständig.

Der Auftragnehmer hat jegliche Lieferungen (Hardware, Software, Releases, von den jeweiligen Mitarbeitern verwendete Hard- und / oder Software) und Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. via E-Mail oder Datentransfer) übertragene Lieferungen und Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (insbesondere Trojaner, Viren, Spyware usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Die Überprüfung hat dem jeweiligen Stand der Technik zu genügen und dem vertragsimmanenten Risiko zu entsprechen. Im Falle dessen, dass der Auftragnehmer Risiken erkennt, hat er die LEITWERK AG sofort zu informieren.

Nospy: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu liefernde Hardware und / oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und / oder Software und / oder der Daten durch ungewollte oder unerwünschte Übertragung von Daten oder Änderung von Funktionen gefährden. Unerwünschte Funktionen sind solche, die weder nach dem Inhalt der Bestellung vereinbart noch für die unmittelbare Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Aus fachlichen Gründen oder gravierendem sonstigen Fehlverhalten kann die LEITWERK AG den unverzüglichen Austausch der betreffenden Mitarbeiter verlangen. Durch den Austausch verursachte Kosten trägt der Auftragnehmer.

Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Auftragnehmer ist der Sitz der LEITWERK AG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Annahme durch die LEITWERK AG auf diese über. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.

Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, freie Open Source Software, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (FOSS), in Softwareentwicklungen zum Zwecke der Vertragserfüllung einzubeziehen, es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Einsatz von FOSS kann in Verträgen genehmigt werden, wenn der Auftragnehmer (i) den Einsatz einer FOSS schriftlich anzeigt, bei der LEITWERK AG beantragt, die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt und die Parteien die Nutzung der FOSS vereinbaren. Jegliche Software, die einen Copyleft-Effekt nach sich zieht, darf nicht eingesetzt werden. Enthält eine Vertragsleistung des Auftragnehmers von der LEITWERK AG nicht genehmigte FOSS, gilt diese Vertragsleistung als mangelhaft.

§ 5     Mangelansprüche

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus dieser Ziffer nichts anderes ergibt.

Die LEITWERK AG hat das Recht, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Sollten Dritte gegenüber der LEITWERK AG Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Vertragsleistung geltend machen, stellt der Auftragnehmer die LEITWERK AG von diesen Ansprüchen frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr. Die LEITWERK AG wird den Auftragnehmer umgehend über Ansprüche Dritter informieren und ihm auf Verlangen vorliegende Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Recht der LEITWERK AG zur Ergreifung eigener Maßnahmen bleibt der LEITWERK AG vorbehalten, wenn der Auftragnehmer diese, nach Ablauf einer angemessenen Frist, nicht vornimmt.

Der Auftragnehmer kann bei Vorliegen eines Rechtsmangels nach eigener Wahl entweder die betreffende Leistung so abändern oder ersetzen, dass kein Rechtsmangel mehr vorliegt, die vereinbarte Nutzung der Vertragsleistung aber nicht unzumutbar eingeschränkt ist, oder der LEITWERK AG ein Recht zur weiteren Nutzung der Vertragsleistung verschaffen. Dadurch entstehender Mehraufwand für die LEITWERK AG ist vom Auftragnehmer zu erstatten.

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 6     Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7     Verzug

Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist der LEITWERK AG unverzüglich mitzuteilen.

Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Lieferung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann die LEITWERK AG auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist die LEITWERK AG berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 1,0% des Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche des Verzugs, höchstens aber 5% des Bestellwerts zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass der LEITWERK AG ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8     Gefahrenübergang und Versand

Sofern sich aus dem Auftrag / die Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2010 an die im Auftrag / in der Bestellung angegebene Adresse oder an den Sitz der LEITWERK AG.

Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, betriebs- und beförderungssicher verladen wird.

Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit vonseiten der LEITWERK AG keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben ist. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung kann die LEITWERK AG die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.

INCOTERMS-Klauseln der Gruppe E, F, C oder D oder Klauseln wie „Ab Werk..." oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen EKB zum Erfüllungsort, Transport, Transportschäden und Einfuhrabfertigung getroffenen Regelungen.

Das Eigentum an den körperlichen Lieferungen geht entweder mit Eingang der Lieferung oder der vollständigen Zahlung auf die LEITWERK AG über, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Sitz der LEITWERK AG Erfüllungsort.

Die im Einzelvertrag vereinbarte Leistung ist am Erfüllungsort zum vereinbarten Termin zu liefern.

§ 9     Mitwirkung der LEITWERK AG

Die LEITWERK AG erbringt rechtzeitig die vereinbarten Mitwirkungshandlungen und Beistellungen, soweit diese im Einzelvertrag hinreichend und so konkret vereinbart sind, dass für die LEITWERK AG erkennbar ist, welche Leistung von ihr wann, mit welchen Mitteln, zu erreichen ist. Generische Formulierungen gelten dabei nicht als ausreichend. Die Mitwirkungspflichten sind klar und transparent zu formulieren und müssen der LEITWERK AG rechtzeitig übermittelt werden. Das Risiko für die ungenaue Formulierung von Mitwirkungspflichten trägt der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer ersichtlich, dass die LEITWERK AG die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erbringt, so hat der Auftragnehmer der LEITWERK AG unverzüglich eine Behinderungsanzeige in Textform zu übermitteln. Andernfalls gerät die LEITWERK AG mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Die LEITWERK AG ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit sie diese allein zu vertreten hat.

Die LEITWERK AG gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt zweckentsprechende Arbeitsräume mit vereinbarten Arbeitsmitteln zur Verfügung. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers wird der Zugang zu allgemeinen Büroräumlichkeiten gewährt. Jegliche elektronischen Zugangsmöglichkeiten, Schnittstellen, Dateiformate etc. sind nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsrichtlinien der LEITWERK AG erlaubt. Diese werden dem Auftragnehmer rechtzeitig übermittelt.

Dokumentation: Die LEITWERK AG stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Alle von der LEITWERK AG bereitgestellten Dokumentationen, Informationen oder Datenträger dürfen nur für die vertraglichen Leistungen benutzt werden. Dokumentationen und Datenträger sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive angefertigter Kopien zurückzugeben oder zu vernichten; dies ist der LEITWERK AG auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Informationen oder Unterlagen und sonstigen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.

§ 10     Preise und Zahlungen

Grundlage für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist stets die vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommene Bestellung der LEITWERK AG oder ein schriftlicher Vertrag der Parteien.

Erfolgen Zahlungen durch die LEITWERK AG, bedeutet dies keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung sowie keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
Jede Änderung der Bestellung bedarf einer vorherigen und vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommenen Bestellung durch die LEITWERK AG, die zumindest in Textform vorliegen muss.

Die Erstattung von Reisekosten, Nebenkosten und Spesen muss ausdrücklich vereinbart werden.

Zahlungen erfolgen nur auf Basis von Rechnungen, die vom Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sind. Rechnungen sind zwingend an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Liegen notwendige Informationen der LEITWERK AG für die Rechnungslegung nicht rechtzeitig vor, wird sie der Auftragnehmer unverzüglich darauf hinweisen. Dabei handelt es sich um folgende Informationen: Abrufnummer für die Rechnungsstellung oder, falls nicht vorhanden, Beauftragungsnummer der LEITWERK AG sowie entsprechende Bestelldaten.

Rechnungen über Dienstleistungen sind vom zuständigen Mitarbeiter der LEITWERK AG abgezeichnete und freigegebene Leistungsnachweise beizufügen.

Rechnungen ohne die unter Ziffer 5 und 6 dieses Paragrafen benannten Angaben und ggfs. Anlagen begründen keine Fälligkeit.

Die Zahlung erfolgt in EURO nach Wahl der LEITWERK AG durch Überweisung an ein vom Lieferanten benanntes Bankinstitut oder durch Übersendung von Schecks. Die infolge der Zahlung anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer. Andere Steuern können nur dann zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie für die LEITWERK AG steuerneutral sind, d.h. der LEITWERK AG von ihrer Steuerschuld abgezogen werden können.

Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

Die LEITWERK AG kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahrübergang auf die LEITWERK AG untergegangen ist.

§ 11     Subunternehmer / Dritte

Die Beauftragung Dritter oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die LEITWERK AG unzulässig.

Für den Einsatz mit der Auftragnehmerin verbundener Unternehmen genügt die schriftliche Anzeige gegenüber der LEITWERK AG. Diese kann dem Einsatz widersprechen, wenn wesentliche Interessen der LEITWERK AG gefährdet sind.

Für die Erbringung von Leistungen für die LEITWERK AG kann die Zusammenarbeit mit Unternehmen erforderlich sein, die von der LEITWERK AG mit weiteren (Teil-)Leistungen beauftragt sind. Der Auftragnehmer wird mit diesen Unternehmen partnerschaftlich zusammenarbeiten und soweit nötig mit diesen relevante Informationen austauschen, wobei die Verpflichtung zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen unberührt bleibt.

§ 12     Geheimhaltung / Datenschutz Geheimhaltung

Die Geschäftsgeheimnisse werden nach dem aktuellen GeschGehG geschützt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Regelungen des GeschGehG einzuhalten und wird die in den Angeboten der LEITWERK AG enthaltenen Geschäftsgeheimnisse schützen und nicht ohne Zustimmung der LEITWERK AG an Dritte weitergeben oder diesen gegenüber offenbaren. Auf Verlangen der LEITWERK AG hat der Lieferant die Einhaltung der notwendigen Maßnahmen zur Wahrung des GeschGehG nachzuweisen.

Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragrafen beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragrafen gilt nicht nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind, oder die der Partei bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.

Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der LEITWERK AG den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der LEITWERK AG oder deren Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer teilt der LEITWERK AG auf Verlangen den / die Namen sowie die Kontaktdaten des / der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit der LEITWERK AG einen Vertrag gem. § 28 III DSGVO abschließen.

§ 13     Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf Seite des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrags verhindert oder unmöglich macht und das nicht von der LEITWERK AG oder dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen, maximal aber für die Dauer von 2 Wochen. Danach kann jede der Parteien den Vertrag kündigen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind diese der LEITWERK AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14     Allgemeines

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Appenweier. Die LEITWERK AG ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz, bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht.

Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Einwilligung der LEITWERK AG zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf Inhaltsgesellschaften der NOVELLUS Holding AG. § 354a HGB bleibt unberührt.

Erklärungen der Parteien bedürfen bei Begründung und Änderung von Einzelverträgen der Textform, bei Werten oberhalb von 20.000,00 Euro der Schriftform. Der Schriftform steht die elektronische Übermittlung eines eingescannten eigenhändig unterschriebenen Dokuments in einem unveränderbaren Dateiformat gleich.

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, wenn die Wiederausfuhr von Waren oder Leistungen nach den jeweils einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder genehmigungspflichtig ist. Schäden durch Verletzung dieser Hinweispflicht hat der Auftragnehmer der LEITWERK AG zu ersetzen.

Teil II Kauf von Software

§ 1     Anwendbare Regelungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt II. Sofern der Lieferant den Vertrieb der Software an die Einhaltung von Regelungen für die Nutzung der Software koppelt, sind diese der LEITWERK AG samt der jeweiligen Dokumentation in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aktuellen Version in Textform oder auf Datenträger auszuhändigen. Eine Überlassung eines Links oder einer URL, mittels derer ein Ziel zum Download überlassen werden kann, gilt nicht als Vertragserfüllung.

§ 2     Leistungsumfang, Lieferung

Die LEITWERK AG erwirbt vom Auftragnehmer die im Einzelvertrag näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbanken und Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Sofern aus technischer Sicht Bedingungen einzuhalten sind, damit die vertragsgegenständliche Software verwendet werden kann, sind diese eindeutig als Systemumgebung zu kennzeichnen.

Für den vertraglichen Sollzustand maßgeblich sind die dokumentierten und sich aus den Bewerbungen der jeweiligen Produkte ergebenden Aussagen. Sofern die Produkte nur innerhalb / mit einer bestimmten Systemumgebung mangelfrei betrieben werden dürfen, muss diese eindeutig dokumentiert sein.

Es ist eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu liefern. Die Auslieferung hat in Textform zu erfolgen.

Die Lieferungsmodalitäten, Termine und Leistungsorte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 3     Nutzungsrechte zum Vertrieb der Software
  1. Sofern die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Software weiter an Kunden der LEITWERK AG vertrieben werden soll, gilt, dass die EULAs der jeweiligen Softwarehersteller dem Endkunden ausgehändigt werden. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der Software, die in dem jeweiligen Einzelvertrag benannt ist. Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt der Vertrieb durch die LEITWERK AG, indem den Kunden die Software verkauft (also die Nutzungsrechte dauerhaft überlassen werden), vermietet (also die Nutzungsrechte zeitlich beschränkt für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags überlassen werden) oder im Wege des SaaS überlassen (wie Vermietung, nur erfolgt die Überlassung über Datennetze) wird.
  2. In jedem Fall erhält die LEITWERK AG das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite, dauerhafte Nutzungsrecht zur Vervielfältigung an der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software in der vereinbarten Anzahl. Die Rechteeinräumung beinhaltet auch die Berechtigung zum Vertrieb der Software durch Konzernunternehmen sowie zur Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunternehmen oder Dritte zur ausschließlichen Nutzung für Zwecke der LEITWERK AG oder Konzernunternehmen sowie zur entsprechenden Unterlizenzierung. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und / oder -Einräumung die Mitwirkung und / oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und / oder Erklärungen zugunsten der LEITWERK AG vorliegen.
  3. Mit übertragen werden – sofern relevant und zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software erforderlich – die Rechte zur Nutzung von Datenbanken, Datenpools in dem zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Umfang.
  4. Die Anzahl der Nutzungsrechte, die Nutzungsarten sowie die Dauer der jeweiligen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 4     Gewährleistung

Für Mangelansprüche bzgl. der Vertragssoftware gelten die Bestimmungen der Ziffer 5, Teil I und ergänzend diese Paragrafen.

Der Auftragnehmer genügt seiner Pflicht zur Nacherfüllung, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Website zum Download bereitstellt, die LEITWERK AG hiervon unter Übersendung der jeweiligen URL unterrichtet und telefonischen Support zur Lösung etwaig auftretender Installationsprobleme anbietet.

Teil III Pflege von Software

§ 1     Anwendbare Regelungen

Ist die Erbringung von Pflegeleistungen vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt III.

Sofern weitere Dokumentationen (Releasenotes) etc. dem Kunden der LEITWERK AG ausgehändigt werden sollen, sind diese der LEITWERK AG rechtzeitig in Textform auszuhändigen.

Sofern sich die Bedienung der überlassenen Software ändert, gilt die Leistung nur dann als mangelfrei erbracht, wenn entsprechende Dokumentationen, die über die geänderte Bedienung Auskunft geben, vorhanden sind.

§ 2     Leistungserbringung
  1. Bugfixes, Hotfixes etc., die Mängel der Software beseitigen sollen, sind während der Dauer der Gewährleistung aus dem jeweiligen Einzelvertrag kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Updates, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software gewährleisten sollen, sind für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrags zur Verfügung zu stellen. Updates dienen der Instandsetzung und Instandhaltung der älteren Releases der Software.
  3. Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nicht explizit anders vereinbart und dokumentiert, gilt:
    • Die Updates sollen die Funktionsfähigkeit der Software zu einer sich ändernden technischen Systemumgebung so ändern, dass die Software kompatibel zu einem aktuellem, dem Stand der Technik entsprechenden technischem Status ist.
    • Die Updates sollen die Funktionsfähigkeit der Software so ändern, dass deren Einsatz jeweils eine gesetzeskonforme Verwendung durch den Kunden ermöglicht.
    • In keinem Fall darf die Installation von neuen Releases eine Änderung der Software, das Entfallen oder die Veränderung von bestehenden Funktionen oder Eigenschaften der älteren Releases der Software bewirken.
    • Der Inhalt von Upgrades, d.h. Releases, die eine Verbesserung oder Erweiterung des Funktionsumfangs der Software bewirken, steht im freien Ermessen des Lieferanten.
    • Hotfixes und Updates sind unverzüglich auszuliefern. Updates sind so auszuliefern, dass die LEITWERK AG die Updates testen und ausliefern kann und so rechtzeitig ausliefern kann, dass dem Kunden durch die Nutzung der älteren Releases kein Nachteil droht. Sofern der Lieferant erkennt, dass er diesen Pflichten nicht eindeutig nachkommen kann, hat er der LEITWERK AG entsprechende Anzeige zu erstatten.
§ 3     Gewährleistung

Bugfixes und Hotfixes gelten als Nachbesserungen und damit als Leistungen der Gewährleistung aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es gelten die Regelungen für die Erfüllung von Nachbesserungspflichten aus dem jeweiligen Releasevertrag.

Für Updates gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts.

Für Upgrades gelten die Regelungen des Kaufrechts.

§ 4     Laufzeit und außerordentliche Kündigung

Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist in dem Einzelvertrag angegeben.

Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil IV Miete von Software

§ 1     Anwendbare Reglungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I. zusätzlich dieser Abschnitt IV. Sofern der Lieferant den Vertrieb der Software an die Einhaltung von Regelungen für die Nutzung der Software koppelt, sind dieser der LEITWERK AG samt der jeweiligen Dokumentation in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags aktuellen Version in Textform oder auf Datenträger auszuhändigen. Eine Überlassung eines Links oder einer URL, mittels derer ein Ziel zum Download überlassen werden kann, gilt nicht als Vertragserfüllung.

§ 2     Leistungen

Die LEITWERK AG mietet vom Auftragnehmer die in dem Einzelvertrag näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbanken und Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Sofern aus technischer Sicht Bedingungen einzuhalten sind, damit die vertragsgegenständliche Software verwendet werden kann, sind diese eindeutig als Systemumgebung zu kennzeichnen.

Für den vertraglichen Sollzustand maßgeblich sind die dokumentierten und sich aus den Beschreibungen der jeweiligen Produkte ergebenden Aussagen. Sofern die Produkte nur innerhalb / mit einer bestimmten Systemumgebung mangelfrei betrieben werden dürfen, müssen diese eindeutig dokumentiert sein.

Es ist eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu liefern. Die Auslieferung hat in Textform, d.h. perpetuiert, zu erfolgen.

Die Lieferungsmodalitäten, Termine und Leistungsorte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
Für die Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung die im Abschnitt III § 2 genannten Regelungen.

§ 3     Nutzungsrechte

Sofern die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Software weiter an Kunden der LEITWERK AG vertrieben werden soll, gilt, dass die EULAs der jeweiligen Softwarehersteller dem Endkunden ausgehändigt werden. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der Software, die in dem jeweiligen Einzelvertrag benannt ist. Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt der Vertrieb durch die LEITWERK AG, indem dem Kunden die Software vermietet wird (also die Nutzungsrechte zeitlich beschränkt für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags überlassen werden) oder im Wege des SaaS überlassen (wie Vermietung, nur erfolgt die Überlassung über Datennetze).

In jedem Fall erhält die LEITWERK AG das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite, dauerhafte Nutzungsrecht zur Vervielfältigung an der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software in der vereinbarten Anzahl. Die Rechteeinräumung beinhaltet auch die Berechtigung zum Vertrieb der Software durch Konzernunternehmen sowie zur Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunternehmen oder Dritte zur ausschließlichen Nutzung für Zwecke der LEITWERK AG oder Konzernunternehmen sowie zur entsprechenden Unterlizenzierung. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und / oder -einräumung die Mitwirkung und / oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und / oder Erklärungen zugunsten der LEITWERK AG vorliegen.

Mit übertragen werden – sofern relevant und zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software erforderlich – die Rechte zur Nutzung von Datenbanken, Datenpools in dem zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Umfang.

Die Anzahl der Nutzungsrechte, die Nutzungsarten sowie die Dauer der jeweiligen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 4     Laufzeit und außerordentliche Kündigung

Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist in dem Einzelvertrag angegeben.

Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil V Support

§ 1     Anwendbare Regelungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt V.

§ 2     Support

Während der Vertragslaufzeit hat die LEITWERK AG Anspruch auf telefonischen Support und die Unterstützung über E-Mail durch den Lieferanten, sofern dies in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist und die LEITWERK AG für den jeweiligen Endkunden einen entsprechenden Vertrag abschließt. Die Serviceleistungen des 2nd und 3d Supports umfassen:

  • Supportleistungen im Sinne eines „2nd und 3d Level Supports“: Bereitstellung eines telefonischen Supports und eines Hilfsdienstes über E-Mail für die Beratung und Unterstützung bei Störungen des Produkts. Die Support-Anfrage hat immer auch per E-Mail zu erfolgen.
     
  • Versuch der Beseitigung von technischen Fehlern der Produkte auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus oder in einer Systemumgebung, die nicht zum Zeitpunkt der Auslieferung oder Abnahme des Programms vereinbart war und eine Fehlerreaktionszeit für technische Fehler und Mängel, die über die gesetzlichen Rechte hinausgeht.

    Telefonischer Support: Der telefonische Support ist innerhalb der geregelten Arbeitszeiten, montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr, Zeitzone Berlin. Es gelten die Feiertage in Baden-Württemberg

    Im Interesse beider Parteien und um Missverständnisse auszuschließen, wird für die Meldung und Bearbeitung von Fehlermeldungen von den Vertragsparteien folgende Vorgehensweise vereinbart:
     
  • Eine erkannte Störung wird durch die LEITWERK AG mit möglichst detaillierten Informationen zur Fehlfunktion dokumentiert und dem Lieferanten mitgeteilt.
     
  • Der Lieferant bestätigt den Eingang der Störungsmeldung und versucht in Abstimmung mit der LEITWERK AG, die gemeldete Störung bei sich im Hause zu reproduzieren und die Ursache auszumachen.
     
  • Nach Ermittlung der Ursache für die Störung wird die LEITWERK AG vom Lieferanten über die erzielten Ergebnisse informiert und die weitere Vorgehensweise wird gemeinsam abgestimmt und dokumentiert.
§ 3     Laufzeit und außerordentliche Kündigung

Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist in dem Einzelvertrag angegeben.

Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil VI Einkauf von Hardware

§ 1     Anwendbare Reglungen

Ist die Erbringung von Supportleistungen vereinbart, gilt neben Abschnitt I. zusätzlich dieser Abschnitt VI.

§ 2     Leistungen

Die LEITWERK AG erwirbt vom Lieferanten die im Einzelvertrag bezeichnete Hardware einschließlich der in der Bestellung genannten Software. Die Software ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem(n) Gerät(en) installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert, es sei denn, aus der Bestellung ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Mitübertragen werden einfache, nicht ausschließliche Rechte, die Software zu nutzen.

Die LEITWERK AG erhält vom Auftragnehmer das Recht, die unter Ziffer 1 dieses Paragrafen genannten Rechte auf seine Endkunden zu übertragen.

Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch der LEITWERK AG auch der gelieferten Hardware oder von Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).

Bedienungsanleitungen sind in Deutsch und zumindest in Textform zu liefern.

Leistet der Hersteller / Auftragnehmer der Hardware für diese Garantie, so wird die LEITWERK AG diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist der Hardware eine Garantiekarte beigefügt, aus der sich der Umfang der Garantie ergibt.

Ist die Inbetriebnahme der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Vorinstallation von Software auf der Hardware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation.
Lizenzbestimmungen und Garantievereinbarungen sind der LEITWERK AG mitzuteilen und auszuhändigen.

Dongles und andere Nutzungssperren, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten, sind in der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen, sonst gelten diese als Mängel.

Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich der LEITWERK AG, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

§ 3     System- und Betriebssoftware

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer der LEITWERK AG mit Lieferung des Systems die in Teil II, § 3 genannten Nutzungsrechte an der System- und Betriebssoftware ein. Dies gilt auch für Aktualisierungen der System- und Betriebssoftware.

Die LEITWERK AG darf mitgelieferte System- und Betriebssoftware unabhängig von gelieferten Systemen auf anderer Hardware einsetzen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 4     Herstellergarantie

Der Auftragnehmer gibt eine bestehende Garantie des Herstellers des Systems an die LEITWERK AG weiter. Den Garantieschein und die Garantiebedingungen übergibt der Auftragnehmer zusammen mit der Hardware.

Garantieansprüche kann die LEITWERK AG direkt beim Hersteller oder über den Auftragnehmer geltend machen. Der Auftragnehmer lässt die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gegen sich gelten, dass die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln während der Untersuchungs- und Behebungszeit seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

Teil VII Miete von Hardware

§ 1     Anwendbare Reglungen

Ist die Miete von Hardware vereinbart, gilt neben Abschnitt I. zusätzlich dieser Abschnitt VII.

§ 2     Leistungen

Die LEITWERK AG mietet vom Lieferanten die im Einzelvertrag bezeichnete Hardware einschließlich der in der Bestellung genannten Software. Die Software ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem(n) Gerät(en) installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert, es sei denn, aus der Bestellung ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Mitübertragen werden einfache, nicht ausschließliche Rechte, die Software zu nutzen, d.h. in der in der Bestellung vereinbarten Anzahl zu vervielfältigen.

Die LEITWERK AG erhält von dem Auftragnehmer das Recht, die unter Ziffer 1 dieses Paragrafen genannten Rechte auf seine Endkunden zu übertragen.

Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch der LEITWERK AG, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).

Bedienungsanleitungen sind in Deutsch und zumindest in Textform zu liefern.

Leistet der Hersteller / Auftragnehmer der Hardware für diese Garantie, so wird die LEITWERK AG diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist der Hardware eine Garantiekarte beigefügt, aus der sich der Umfang der Garantie ergibt.

Ist die Inbetriebnahme der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Vorinstallation von Software auf der Hardware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. Lizenzbestimmungen und Garantievereinbarungen sind der LEITWERK AG mitzuteilen und auszuhändigen.

Dongles und andere Nutzungssperren, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten, sind in der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen, sonst gelten diese als Mängel.

Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich der LEITWERK AG, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

§ 3     System- und Betriebssoftware

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer der LEITWERK AG mit Lieferung des Systems die in Teil II, § 3 genannten Nutzungsrechte an der System- und Betriebssoftware ein. Dies gilt auch für Aktualisierungen der System- und Betriebssoftware. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt zeitlich beschränkt durch die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags.

Die LEITWERK AG darf mitgelieferte System- und Betriebssoftware unabhängig von gelieferten Systemen auf anderer Hardware einsetzen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 4     Herstellergarantie

Der Auftragnehmer gibt eine bestehende Garantie des Herstellers des Systems an die LEITWERK AG weiter. Den Garantieschein und die Garantiebedingungen übergibt der Auftragnehmer zusammen mit der Hardware.

Garantieansprüche kann die LEITWERK AG direkt beim Hersteller oder über den Auftragnehmer geltend machen. Der Auftragnehmer lässt die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gegen sich gelten, dass die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln während der Untersuchungs- und Behebungszeit seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

§ 5     Laufzeit und außerordentliche Kündigung

Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist in dem Einzelvertrag angegeben.

Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Teil I – Allgemeine Einkaufsbedingungen


Präambel

Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung, wenn die erworbenen Produkte weiter an Kunden der LEITWERK AG verkauft oder vermietet werden sollen. Die Bedingungen, zu denen die LEITWERK AG Produkte zum Zweck der eigenen Verwendung einkauft, sind hiervon separat geregelt.

§ 1     Geltungsbereich

Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEK“) bestehen aus folgenden Abschnitten:
    I. Allgemeine Regelungen
    II. Erwerb von Software
    III. Pflege von Software
    IV. Erwerb von Hardware
    V. Werk- und Dienstleistungen
  2. Diese AEK gelten für den Einkauf von Hardware, Software und entsprechenden Pflegeleistungen sowie die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend jeweils als „Bestellung“ bezeichnet) der („LEITWERK AG“), sofern dies jeweils im Einzelvertrag oder einem anderen Vertrag, der auf diese AEK Bezug nimmt, vereinbart ist.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und / oder seiner Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn deren Anwendung nicht ausdrücklich oder nicht in jedem Einzelfall wider-sprochen wird.
  4. Die LEITWERK AG sowie ihre im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen können Partei eines Einzelvertrags sein. Die Einzelverträge können von der LEITWERK AG ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf andere Inhaltsgesellschaften der NOVELLUS Holding AG übertragen werden.
§ 2     Vertragsabschluss
  1. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder eines digitalen Standardverfahrens (z.B. EDI-Standard).
  2. Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme des Angebots der LEITWERK AG durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Das Angebot der LEITWERK AG, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß-, Gewichts- und Qualitätsangaben, Muster und Proben des Lieferanten sind bindend.
  4. Angebote der LEITWERK AG sind 14 Tage gültig. Sie sind binnen dieser Frist schriftlich oder in Textform im EDI-Standard zu bestätigen.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Vertrag einbezogen in der Rangfolge:
    – Der Einzelvertrag mit seinen Anlagen,
    – die technische Leistungsbeschreibung des Angebots (ohne rechtliche Bestimmungen).
§ 3     Änderungsverfahren
  1. Die LEITWERK AG kann jederzeit eine Änderung eines Einzelvertrags verlangen (Change Request). Der Auftragnehmer kann seinerseits ebenfalls Change Requests vorschlagen.
  2. Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (wie z. B. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung, Termine etc.) hat, werden die Parteien zuvor eine ausdrückliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich terminlicher Festsetzungen, vornehmen. Jegliche Änderung von Vergütung und Terminen setzt eine ausdrückliche Zustimmung der LEITWERK AG in Textform voraus.
  3. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb von drei (3) Wochen nach Vorschlag einer Änderung über die Anpassung des vertraglichen Leistungsgefüges einigen, hat die LEITWERK AG das Recht, die betroffene Einzelvereinbarung und / oder die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen mit angemessener Frist vorzeitig zu kündigen.
§ 4     Allgemeine Leistungspflichten
  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hardware ist CE-zertifiziert sowie gemäß gültiger VDE- und UVV/DGUV-Bestimmungen auszuliefern. Software ist unter Beachtung der GoDV und einschlägiger Qualitätsstandards bereitzustellen. Es gelten die besonderen Regelungen der jeweiligen Bestellung.
  2. Die LEITWERK AG ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Qualitätsaudits und Audits ggf. konkret vereinbarter Zertifizierungen oder Verfahren beim Auftragnehmer durchzuführen. Der Arbeitsaufwand durch die unmittelbare Betreuung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers ist von der LEITWERK AG entsprechend der vereinbarten Honorarsätze zu tragen. Der Auftragnehmer wird die Befunde und sonstigen Ergebnisse dieser Audits umgehend umsetzen. Dies gilt insbesondere im Rahmen von festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten für Qualitätsaudits selbst, es sei denn, bei einem Audit werden erhebliche Mängel bzw. erhebliche Qualitätsprobleme festgestellt. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten des Audits vollständig.
  3. Der Auftragnehmer hat jegliche Lieferungen (Hardware, Software, Releases, von den jeweiligen Mitarbeitern verwendete Hard- und / oder Software) und Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. via E-Mail oder Datentransfer) übertragenen Lieferungen und Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (insbesondere Trojaner, Viren, Spyware usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Die Überprüfung hat dem jeweiligen Stand der Technik zu genügen und dem vertragsimmanenten Risiko zu entsprechen. Im Falle dessen, dass der Auftragnehmer Risiken erkennt, hat er die LEITWERK AG sofort zu informieren.
  4. Nospy: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu liefernde Hardware und / oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und / oder Software und / oder der Daten durch ungewollte oder unerwünschte Übertragung von Daten oder Änderung von Funktionen gefährden. Unerwünschte Funktionen sind solche, die weder nach dem Inhalt der Bestellung vereinbart noch für die unmittelbare Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.
  5. Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Aus fachlichen Gründen oder gravierendem sonstigem Fehlverhalten kann die LEITWERK AG den unverzüglichen Austausch der betreffenden Mitarbeiter verlangen. Durch den Austausch verursachte Kosten trägt der Auftragnehmer.
  6. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Auftragnehmer ist der Sitz der LEITWERK AG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Annahme durch die LEITWERK AG auf diese über. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.
  7. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, freie Open Source Software, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (FOSS), in Softwareentwicklungen zum Zweck der Vertragserfüllung einzubeziehen, es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Einsatz von FOSS kann in Verträgen genehmigt werden, wenn der Auftragnehmer (i) den Einsatz einer FOSS schriftlich anzeigt, bei der LEITWERK AG beantragt, die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt und die Parteien die Nutzung der FOSS vereinbaren. Jegliche Software, die einen Copyleft-Effekt nach sich zieht, darf nicht eingesetzt werden. Enthält eine Vertragsleistung des Auftragnehmers von der LEITWERK AG nicht genehmigte FOSS, gilt diese Vertragsleistung als mangelhaft.
§ 5     Mangelansprüche
  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
  2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus dieser Ziffer nichts anderes ergibt.
  3. Die LEITWERK AG hat das Recht, im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sollten Dritte gegenüber der LEITWERK AG Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Vertragsleistung geltend machen, stellt der Auftragnehmer die LEITWERK AG von diesen Ansprüchen frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr. Die LEITWERK AG wird den Auftragnehmer umgehend über Ansprüche Dritter informieren und ihm auf Verlangen vorliegende Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Recht der LEITWERK AG zur Ergreifung eigener Maßnahmen bleibt der LEITWERK AG vorbehalten, wenn der Auftragnehmer diese nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht vornimmt.
  5. Der Auftragnehmer kann bei Vorliegen eines Rechtsmangels nach eigener Wahl entweder die betreffende Leistung so abändern oder ersetzen, dass kein Rechtsmangel mehr vorliegt, die vereinbarte Nutzung der Vertragsleistung aber nicht unzumutbar eingeschränkt ist, oder der LEITWERK AG ein Recht zur weiteren Nutzung der Vertragsleistung verschaffen. Der LEITWERK AG dadurch entstehender Mehraufwand ist vom Auftragnehmer zu erstatten.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 6     Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7     Verzug
  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist der LEITWERK AG unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Lieferung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann die LEITWERK AG auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist die LEITWERK AG berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 1% des Bestellwerts pro angefangene Kalenderwoche des Verzugs, höchstens aber 5% des Bestellwerts zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass der LEITWERK AG ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8     Gefahrenübergang und Versand
  1. Sofern sich aus dem Auftrag / der Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2010 an die im Auftrag / in der Bestellung angegebene Adresse oder an den Sitz der LEITWERK AG.
  2. Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, betriebs- und beförderungssicher verladen wird.
  3. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit vonseiten der LEITWERK AG keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung kann die LEITWERK AG die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.
  4. INCOTERMS-Klauseln der Gruppe E, F, C oder D oder Klauseln wie „Ab Werk..." oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen EKB zum Erfüllungsort, Transport, Transportschäden und Einfuhrabfertigung getroffenen Regelungen.
  5. Das Eigentum an den körperlichen Lieferungen geht auf die LEITWERK AG über, entweder mit Eingang der Lieferung oder der vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
  6. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Sitz der LEITWERK AG Erfüllungsort.
  7. Die im Einzelvertrag vereinbarte Leistung ist am Erfüllungsort zum vereinbarten Termin zu liefern.
§ 9     Mitwirkung der LEITWERK AG
  1. Die LEITWERK AG erbringt rechtzeitig die vereinbarten Mitwirkungshandlungen und Beistellungen, soweit diese im Einzelvertrag hinreichend und so konkret vereinbart sind, dass für die LEITWERK AG erkennbar ist, welche Leistung von ihr wann, mit welchen Mitteln, zu erreichen ist. Generische Formulierungen gelten dabei nicht als ausreichend. Die Mitwirkungspflichten sind klar und transparent zu formulieren und müssen der LEITWERK AG rechtzeitig übermittelt werden. Das Risiko für die ungenaue Formulierung von Mitwirkungspflichten trägt der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer ersichtlich, dass die LEITWERK AG die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erbringt, so hat der Auftragnehmer der LEITWERK AG unverzüglich eine Behinderungsanzeige in Textform zu übermitteln. Anderenfalls gerät die LEITWERK AG mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Die LEITWERK AG ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit sie diese allein zu vertreten hat.
  2. Die LEITWERK AG gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt zweckentsprechende Arbeitsräume mit vereinbarten Arbeitsmitteln zur Verfügung. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers wird der Zugang zu allgemeinen Büroräumlichkeiten gewährt. Jegliche elektronischen Zugangsmöglichkeiten, Schnittstellen, Dateiformate etc. sind nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsrichtlinien der LEITWERK AG erlaubt. Diese werden dem Auftragnehmer rechtzeitig übermittelt.
  3. Dokumentation: Die LEITWERK AG stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Alle von der LEITWERK AG bereitgestellten Dokumentationen, Informationen oder Datenträger dürfen nur für die vertraglichen Leistungen benutzt werden. Dokumentationen und Datenträger sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive angefertigter Kopien zurückzugeben oder zu vernichten; dies ist der LEITWERK AG auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Informationen oder Unterlagen und sonstigen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.
§ 10     Preise und Zahlungen
  1. Grundlage für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist stets die vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommene Bestellung der LEITWERK AG oder ein schriftlicher Vertrag der Parteien.
  2. Erfolgen Zahlungen durch die LEITWERK AG, bedeutet dies keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung sowie keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
  3. Jede Änderung der Bestellung bedarf einer vorherigen und vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommenen Bestellung durch die LEITWERK AG, die zumindest in Textform vorliegen muss.
  4. Die Erstattung von Reisekosten, Nebenkosten und Spesen muss ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Zahlungen erfolgen nur auf Basis von Rechnungen, die vom Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sind. Rechnungen sind zwingend an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Liegen notwendige Informationen der LEITWERK AG für die Rechnungslegung nicht rechtzeitig vor, wird sie der Auftragnehmer unverzüglich darauf hinweisen. Dabei handelt es sich um folgende Informationen: Abrufnummer für die Rechnungsstellung oder, falls nicht vorhanden, Beauftragungsnummer der LEITWERK AG sowie entsprechende Bestelldaten
  6. Rechnungen über Dienstleistungen sind vom zuständigen Mitarbeiter der LEITWERK AG abgezeichnete und freigegebene Leistungsnachweise beizufügen.
  7. Rechnungen ohne die unter Ziffer 5 und 6 dieses Paragrafen benannten Angaben und ggfs. Anlagen begründen keine Fälligkeit.
  8. Die Zahlung erfolgt in EURO nach Wahl der LEITWERK AG durch Überweisung an ein vom Lieferanten benanntes Bankinstitut oder durch Übersendung von Schecks. Die infolge der Zahlung anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.
  9. Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer. Andere Steuern können nur dann zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie für die LEITWERK AG steuerneutral sind, d.h. der LEITWERK AG von ihrer Steuerschuld abgezogen werden können.
  10. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  11. Die LEITWERK AG kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahrübergang auf die LEITWERK AG untergegangen ist.
§ 11     Subunternehmer / Dritte
  1. Die Beauftragung Dritter oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die LEITWERK AG unzulässig.
  2. Für den Einsatz von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen genügt die schriftliche Anzeige gegenüber der LEITWERK AG. Diese kann dem Einsatz widersprechen, wenn wesentliche Interessen der LEITWERK AG gefährdet sind.
  3. Für die Erbringung von Leistungen für die LEITWERK AG kann die Zusammenarbeit mit Unternehmen erforderlich sein, die von der LEITWERK AG mit weiteren (Teil-)Leistungen beauftragt sind. Der Auftragnehmer wird mit diesen Unternehmen partnerschaftlich zusammenarbeiten und soweit nötig, mit diesen relevante Informationen austauschen, wobei die Verpflichtung zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen unberührt bleibt.
§ 12     Geheimhaltung / Datenschutz Geheimhaltung
  1. Die Geschäftsgeheimnisse werden nach dem aktuellen GeschGehG geschützt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Regelungen des GeschGehG einzuhalten und wird die in den Angeboten der LEITWERK AG enthaltenen Geschäftsgeheimnisse schützen und nicht ohne Zustimmung der LEITWERK AG an Dritte weitergeben oder diesen gegenüber offenbaren. Auf Verlangen der LEITWERK AG hat der Lieferant die Einhaltung der notwendigen Maßnahmen zur Wahrung des GeschGehG nachzuweisen.
  2. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragrafen beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragrafen gilt nicht nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind, oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.
  4. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung der LEITWERK AG den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.
  5. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der LEITWERK AG oder deren Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.
    Der Auftragnehmer teilt der LEITWERK AG auf Verlangen den / die Namen sowie die Kontaktdaten des / der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit der LEITWERK AG einen Vertrag gem. § 28 III DSGVO abschließen.
§ 13     Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf Seite der LEITWERK AG, der des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von der LEITWERK AG oder dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen, maximal aber für die Dauer von 2 Wochen. Danach kann jede der Parteien den Vertrag kündigen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind diese der LEITWERK AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14     Allgemeines
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Appenweier. Die LEITWERK AG ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz, bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Einwilligung der LEITWERK AG zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf Inhaltsgesellschaften der NOVELLUS Holding AG. § 354a HGB bleibt unberührt.
  4. Erklärungen der Parteien bedürfen bei Begründung und Änderung von Einzelverträgen der Textform, bei Werten oberhalb von 20.000,00 Euro der Schriftform. Der Schriftform steht die elektronische Übermittlung eines eingescannten eigenhändig unterschriebenen Dokuments in einem unveränderbaren Dateiformat gleich.
  5. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, wenn die Wiederausfuhr von Waren oder Leistungen nach den jeweils einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgeschlossen, oder genehmigungspflichtig ist. Schäden durch Verletzung dieser Hinweispflicht hat der Auftragnehmer der LEITWERK AG zu ersetzen.

Teil II Kauf von Software

§ 15     Anwendbare Regelungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt II. Sofern der Lieferant den Vertrieb der Software an die Einhaltung von Regelungen für die Nutzung der Software koppelt, sind diese der LEITWERK AG samt der jeweiligen Dokumentation in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aktuellen Version in Textform oder auf Datenträger auszuhändigen. Eine Überlassung eines Links oder einer URL, mittels derer ein Ziel zum Download überlassen werden kann, gilt nicht als Vertragserfüllung.

§ 16     Leistungsumfang, Lieferung
  1. Die LEITWERK AG erwirbt vom Auftragnehmer die im Einzelvertrag näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbanken und Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Sofern aus technischer Sicht Bedingungen einzuhalten sind, damit die vertragsgegenständliche Software verwendet werden kann, sind diese eindeutig als Systemumgebung zu kennzeichnen.
  2. Für den vertraglichen Sollzustand maßgeblich sind die dokumentierten und sich aus den Beschreibungen der jeweiligen Produkte ergebenden Aussagen. Sofern die Produkte nur innerhalb / mit einer bestimmten Systemumgebung mangelfrei betrieben werden dürfen, muss diese eindeutig dokumentiert sein.
  3. Es ist eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu liefern. Die Auslieferung hat in Textform zu erfolgen.
  4. Die Lieferungsmodalitäten, Termine und Leistungsorte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 17     Nutzungsrechte zum Vertrieb der Software
  1. Sofern die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Software weiter an Kunden der LEITWERK AG vertrieben werden soll, gilt, dass die EULAs der jeweiligen Softwarehersteller dem Endkunden ausgehändigt werden. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der Software, die in dem jeweiligen Einzelvertrag benannt ist. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt der Vertrieb durch die LEITWERK AG, indem den Kunden die Software verkauft (also die Nutzungsrechte dauerhaft überlassen werden), vermietet (also die Nutzungsrechte zeitlich beschränkt für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags überlassen werden) oder im Wege des SaaS überlassen (wie Vermietung, nur erfolgt die Überlassung über Datennetze).
  2. In jedem Fall erhält die LEITWERK AG das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite, dauerhafte Nutzungsrecht zur Vervielfältigung an der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software in der vereinbarten Anzahl. Die Rechteeinräumung beinhaltet auch die Berechtigung zum Vertrieb der Software durch Inhaltsgesellschaften sowie zur Übertragung der Nutzungsrechte an Inhaltsgesellschaften oder Dritte zur ausschließlichen Nutzung für Zwecke der LEITWERK AG oder Inhaltsgesellschaften sowie zur entsprechenden Weiterlizenzierung. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und / oder -einräumung die Mitwirkung und / oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und / oder Erklärungen zugunsten der LEITWERK AG vorliegen.
  3. Mit übertragen werden – sofern relevant und zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software erforderlich – die Rechte zur Nutzung von Datenbanken, Datenpools in dem zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Umfang.
  4. Die Anzahl der Nutzungsrechte, die Nutzungsarten sowie die Dauer der jeweiligen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 18     Gewährleistung
  1. Für Mangelansprüche bzgl. der Vertragssoftware gelten die Bestimmungen der Ziffer 5, Teil I und ergänzend diese Paragrafen.
  2. Der Auftragnehmer genügt seiner Pflicht zur Nacherfüllung, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Website zum Download bereitstellt, die LEITWERK AG hiervon unter Übersendung der jeweiligen URL unterrichtet und telefonischen Support zur Lösung etwaig auftretender Installationsprobleme anbietet.

Teil III Pflege von Software

§ 1     Anwendbare Regelungen

Ist die Erbringung von Pflegeleistungen vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt III.

Sofern weitere Dokumentationen (Releasenotes) etc. dem Kunden der LEITWERK AG ausgehändigt werden sollen, sind diese der LEITWERK AG rechtzeitig in Textform auszuhändigen.

Sofern sich die Bedienung der überlassenen Software ändert, gilt die Leistung nur dann als mangelfrei erbracht, wenn entsprechende Dokumentationen, die über die geänderte Bedienung Auskunft geben, vorhanden sind.

§ 2     Anwendbare Regelungen

Bugfixes, Hotfixes etc., die Mängel der Software beseitigen sollen, sind während der Dauer der Gewährleistung aus dem jeweiligen Einzelvertrag kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Updates, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software gewährleisten sollen, sind für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrags zur Verfügung zu stellen. Updates dienen der Instandsetzung und Instandhaltung der älteren Releases der Software.

Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nicht explizit anders vereinbart und dokumentiert, gilt:

  • Die Updates sollen die Funktionsfähigkeit der Software zu einer sich ändernden technischen Systemumgebung so ändern, dass die Software kompatibel zu einem aktuellem, dem Stand der Technik entsprechenden technischem Status ist.
  • Die Updates sollen die Funktionsfähigkeit der Software so ändern, dass deren Einsatz jeweils eine gesetzeskonforme Verwendung durch den Kunden ermöglicht.
  • In keinem Fall darf die Installation von neuen Releases eine Änderung der Software, das Entfallen oder die Veränderung von bestehenden Funktionen oder Eigenschaften der älteren Releases der Software bewirken.
  • Der Inhalt von Upgrades, d.h. Releases, die eine Verbesserung oder Erweiterung des Funktionsumfangs der Software bewirken, steht im freien Ermessen des Lieferanten.
  • Hotfixes und Updates sind unverzüglich auszuliefern. Updates sind so auszuliefern, dass die LEITWERK AG die Updates testen und ausliefern kann und so rechtzeitig ausliefern kann, dass dem Kunden durch die Nutzung der älteren Releases kein Nachteil droht. Sofern der Lieferant erkennt, dass er diesen Pflichten nicht eindeutig nachkommen kann, hat er der LEITWERK AG entsprechende Anzeige zu erstatten.
§ 3     Gewährleistung

Bugfixes und Hotfixes gelten als Nachbesserungen und damit als Leistungen der Gewährleistung aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es gelten die Regelungen für die Erfüllung von Nachbesserungspflichten aus dem jeweiligen Releasevertrag.

Für Updates gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts.

Für Upgrades gelten die Regelungen des Kaufrechts.

§ 4     Laufzeit und außerordentliche Kündigung
  1. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist im Einzelvertrag angegeben.
  2. Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil IV Miete von Software

§ 1     Anwendbare Reglungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt IV. Sofern der Lieferant den Vertrieb der Software an die Einhaltung von Regelungen für die Nutzung der Software koppelt, sind dieser der LEITWERK AG samt der jeweiligen Dokumentation in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags aktuellen Version in Textform oder auf Datenträger auszuhändigen. Eine Überlassung eines Links oder einer URL, mittels derer ein Ziel zum Download überlassen werden kann, gilt nicht als Vertragserfüllung.

§ 2     Leistungen
  1. Die LEITWERK AG mietet vom Auftragnehmer die in dem Einzelvertrag näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbanken und Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Sofern aus technischer Sicht Bedingungen einzuhalten sind, damit die vertragsgegenständliche Software verwendet werden kann, sind diese eindeutig als Systemumgebung zu kennzeichnen.
  2. Für den vertraglichen Sollzustand maßgeblich sind die dokumentierten und sich aus den Bewerbungen der jeweiligen Produkte ergebenden Aussagen. Sofern die Produkte nur innerhalb / mit einer bestimmten Systemumgebung mangelfrei betrieben werden dürfen, muss diese eindeutig dokumentiert sein.
  3. Es ist eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu liefern. Die Auslieferung hat in Textform zu erfolgen.
  4. Die Lieferungsmodalitäten, Termine und Leistungsorte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  5. Für die Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung gelten die im Abschnitt III § 2 genannten Regelungen.
§ 3     Nutzungsrechte
  1. Sofern die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Software weiter an Kunden der LEITWERK AG vertrieben werden soll, gilt, dass die EULAs der jeweiligen Softwarehersteller dem Endkunden ausgehändigt werden. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der Software, die in dem jeweiligen Einzelvertrag benannt ist. Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt der Vertrieb durch die LEITWERK AG, indem dem Kunden die Software vermietet wird (also die Nutzungsrechte zeitlich beschränkt für die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags überlassen werden) oder im Weg des SaaS überlassen (wie Vermietung, nur erfolgt die Überlassung über Datennetze).
  2. In jedem Fall erhält die LEITWERK AG das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite, dauerhafte Nutzungsrecht zur Vervielfältigung an der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software in der vereinbarten Anzahl. Die Rechteeinräumung beinhaltet auch die Berechtigung zum Vertrieb der Software durch Inhaltsgesellschaften sowie zur Übertragung der Nutzungsrechte an Inhaltsgesellschaften oder Dritte zur ausschließlichen Nutzung für Zwecke der LEITWERK AG oder Inhaltsgesellschaften sowie zur entsprechenden Unterlizenzierung. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und / oder -einräumung die Mitwirkung und / oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und / oder Erklärungen zugunsten der LEITWERK AG vorliegen.
  3. Mit übertragen werden – sofern relevant und zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software erforderlich – die Rechte zur Nutzung von Datenbanken, Datenpools in dem zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Umfang.
  4. Die Anzahl der Nutzungsrechte, die Nutzungsarten sowie die Dauer der jeweiligen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 4     Laufzeit und außerordentliche Kündigung
  1. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist im Einzelvertrag angegeben.
  2. Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind im jeweiligen Einzelvertrag angegeben.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil V Support

§ 1     Anwendbare Regelungen

Ist der Erwerb von Software vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt V.

§ 2     Support
  1. Während der Vertragslaufzeit hat die LEITWERK AG Anspruch auf telefonischen Support und die Unterstützung über E-Mail durch den Lieferanten, sofern dies in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist und die LEITWERK AG für den jeweiligen Endkunden einen entsprechenden Vertrag abschließt. Die Serviceleistungen des 2nd und 3d Supports umfassen:

    • Supportleistungen im Sinne eines „2nd und 3d Level Supports“: Bereitstellung eines telefonischen Supports und eines Hilfsdienstes über E-Mail für die Beratung und Unterstützung bei Störungen des Produkts. Die Support-Anfrage hat immer auch per E-Mail zu erfolgen.

    • Versuch der Beseitigung von technischen Fehlern der Produkte auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus oder in einer Systemumgebung, die nicht zum Zeitpunkt der Auslieferung oder Abnahme des Programms vereinbart war und eine Fehlerreaktionszeit für technische Fehler und Mängel, die über die gesetzlichen Rechte hinausgeht.

    • Telefonischer Support: Der telefonische Support ist innerhalb der geregelten Arbeitszeiten, montags bis donnerstags von 08:15 bis 17:00 Uhr, freitags von 08:15 bis 16:00 Uhr, Zeitzone Berlin, außer an bundesweit geltenden Feiertagen verfügbar.

    • Im Interesse beider Parteien und um Missverständnisse auszuschließen, wird für die Meldung und Bearbeitung von Fehlermeldungen von den Vertragsparteien folgende Vorgehensweise vereinbart:

    • Eine erkannte Störung wird durch die LEITWERK AG mit möglichst detaillierten Informationen zur Fehlfunktion dokumentiert und dem Lieferanten mitgeteilt.

    • Der Lieferant bestätigt den Eingang der Störungsmeldung und versucht in Abstimmung mit der LEITWERK AG, die gemeldete Störung bei sich im Hause zu reproduzieren und die Ursache auszumachen.

    • Nach Ermittlung der Ursache für die Störung wird die LEITWERK AG vom Lieferanten über die erzielten Ergebnisse informiert und die weitere Vorgehensweise wird gemeinsam abgestimmt und dokumentiert.
§ 3     Laufzeit und außerordentliche Kündigung
  1. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags ist in dem Einzelvertrag angegeben.
  2. Spezielle Gründe, die die LEITWERK AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Teil VI Einkauf von Hardware

§ 1     Anwendbare Reglungen

Ist der Erwerb von Hardware vereinbart, gilt neben Abschnitt I zusätzlich dieser Abschnitt V. Sofern der Lieferant den Vertrieb der Software an die Einhaltung von Regelungen für die Nutzung der Software koppelt, sind diese der LEITWERK AG samt der jeweiligen Dokumentation in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrag aktuellen Version in Textform oder auf Datenträger auszuhändigen. Eine Überlassung eines Links oder einer URL, mittels derer ein Ziel zum Download überlassen werden kann, gilt nicht als Vertragserfüllung.

§ 2     Leistungen
  1. Die LEITWERK AG erwirbt vom Lieferanten die im Einzelvertrag bezeichnete Hardware einschließlich der in der Bestellung genannten Software. Die Software ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem(n) Gerät(en) installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert, es sei denn, aus der Bestellung ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Mit übertragen werden einfache, nicht ausschließliche Rechte, die Software zu nutzen, d.h. in der in der Bestellung vereinbarten Anzahl dauerhaft und vorübergehend zu vervielfältigen.
  2. Die LEITWERK AG erhält vom Auftragnehmer das Recht, die unter Ziffer 1 dieses Paragrafen genannten Rechte auf seine Endkunden zu übertragen.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch der LEITWERK AG auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).
  4. Bedienungsanleitungen sind in Deutsch und zumindest in Textform zu liefern.
  5. Leistet der Hersteller / Auftragnehmer der Hardware für diese Garantie, so wird die LEITWERK AG diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist der Hardware eine Garantiekarte beigefügt, aus der sich der Umfang der Garantie ergibt.
  6. Ist die Inbetriebnahme der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Vorinstallation von Software auf der Hardware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. Lizenzbestimmungen und Garantievereinbarungen sind der LEITWERK AG mitzuteilen und auszuhändigen.
  7. Dongles und andere Nutzungssperren, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten, sind in der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen, sonst gelten diese als Mängel.
  8. Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich der LEITWERK AG, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.
§ 3     System- und Betriebssoftware
  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer der LEITWERK AG mit Lieferung des Systems die in Teil II, § 3 genannten Nutzungsrechte an der System- und Betriebssoftware ein. Dies gilt auch für Aktualisierungen der System- und Betriebssoftware.
  2. Die LEITWERK AG darf mitgelieferte System- und Betriebssoftware unabhängig von gelieferten Systemen auf anderer Hardware einsetzen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
§ 4     Herstellergarantie
  1. Der Auftragnehmer gibt eine bestehende Garantie des Herstellers des Systems weiter. Den Garantieschein und die Garantiebedingungen übergibt der Auftragnehmer zusammen mit der Hardware.
  2. Garantieansprüche kann die LEITWERK AG direkt beim Hersteller oder über den Auftragnehmer geltend machen. Der Auftragnehmer lässt die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gegen sich gelten, dass die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln während der Untersuchungs- und Behebungszeit seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.
Teil J – Glossar

A

Ansprechpartnerblatt

Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der LEITWERK AG und ggf. die Kontaktdaten der 24x7-Hotline

Auslieferung

Die Auslieferung bezeichnet die Übergabe von Waren und / oder die Erbringung vereinbarter Dienstleistungen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber.

C

Change Request

Antrag zur Änderung oder Erweiterung einer vorhandenen Spezifikation, eines Produkts oder einer Dienstleistung (Service). Hierzu gehören das Hinzufügen, Ändern oder Entfernen von genehmigter, unterstützter oder eingefrorener Hardware, Netzwerk-Komponenten, Software, Anwendungen, Umgebungs-Komponenten, Systemen, Desktop Builds, zu ihrer Verwendung notwendiger oder mit ihnen zusammenhängender Konfiguration oder dazugehörender Dokumentation.

D

Daten

Zum Zweck der Verarbeitung bzw. Sicherung zusammengefasste Zeichen, die aufgrund bekannter oder unterstellter Abmachungen Informationen (d.h. Angaben über Sachverhalte und Vorgänge) darstellen.

Downtime

Downtime ist die längste, zwischen den Parteien als zumutbar vereinbarte, zusammenhängende Zeitspanne der Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Software bzw. des vertragsgegenständlichen technischen Systems. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer meldet, dass eine betriebsverhindernde oder -behindernde Störung vorliegt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder die betriebsverhindernde oder -behindernde Störung nicht mehr vorhanden ist oder die Fallback-Lösung vom Auftraggeber genutzt werden kann und dies dem Auftraggeber gemeldet wurde. Die Downtime wird nur in der Verfügbarkeitszeit gemessen. Berechnet sich die Verfügbarkeitszeit nach Stunden, so endet sie am einen Tag mit der festgelegten Stunde und beginnt am nachfolgenden Arbeitstag zu Beginn der festgelegten Stunde. Es gelten die in dem Einzelvertrag jeweils festgelegten Zeiten der Leistungserbringung.

I

ifActive

Der ifActive Vertrag ist eine Sammlung unterschiedlicher Leistungsscheine.

IT-Infrastruktur

Die IT-Infrastruktur setzt sich zusammen aus Hardware, Software sowie den notwendigen baulichen Einrichtungen, die für den Betrieb der Informationstechnik benötigt werden. Zur Hardware zählen neben der Rechen- und Netzwerktechnik auch Peripheriegeräte (z. B. Tastatur, Belegleser, Bildschirm, Drucker, Scanner) sowie Geräte zum Betrieb der Hardware (z. B. Racks, unterbrechungsfreie Stromversorgungen).

K

Kunde

Geschäftspartner und Auftraggeber der LEITWERK AG

L

Leistungsschein

Der Leistungsschein beschreibt im Detail alle Leistungen, die mit dem Kunden vereinbart wurden.

Lieferschein

Der Lieferschein dokumentiert die Art und Menge sowie den Zeitpunkt einer Lieferung und wird auch häufig als Warenbegleitschein bezeichnet.

M

Major Release

Ein Major Release umfasst neue Funktionen und Veränderungen an der Systemarchitektur. Major Release machen Bugfixes überflüssig und ersetzen auch Minor Releases sowie Emergency Releases.

Managed Services

Servicepaket mit wiederkehrenden Dienstleistungen, die von der LEITWERK AG für den Kunden im Rahmen der gebuchten Services erbracht werden.

Mangel

Unter einem Mangel versteht man die Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit.

Minor Release

In einem Minor Release sind einzelne Erweiterungen und Änderungen enthalten.

Mitarbeiter

Natürliche Person, die einem Betrieb / einer Organisation angehört und dort beschäftigt ist.

Modul

Baustein eines Softwaresystems, der eine definierte Funktion erfüllt / Leistung erbringt.

N

Need-to-know-Prinzip

Beschreibt ein Sicherheits- und Zugriffskonzept für schützenswerte Daten. Dieses Prinzip verbietet den Zugriff auf Informationen, die nicht unmittelbar zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe benötigt werden.

Die Umsetzung ist durch Zugriffskonzepte sicherzustellen.

R

Releases

Unter einem Release ist in der IT das Entwicklungsstadium einer neuen, freigegebenen und veröffentlichten Version für Hard- und Software zu verstehen.

Releases sind in der Regel durch eine Versions- bzw. Release-Nummer gekennzeichnet.

In der Praxis wird zwischen Major Releases, Minor Releases und Emergency Releases unterschieden.

Ein Major Release umfasst neue Funktionen und Veränderungen an der Systemarchitektur. Major Release machen Bugfixes überflüssig und ersetzen auch Minor Releases sowie Emergency Releases.

In einem Minor Release sind dagegen einzelne Erweiterungen und Änderungen enthalten.

Emergency Releases bestehen aus Behebungen von einzelnen Konflikten oder Problemen mit hoher Relevanz.

S

SLA

Ein Service Level Agreement (SLA) bezeichnet eine Vereinbarung zwischen der LEITWERK AG und dem Kunden. Der SLA dient der Qualitätssicherung und definiert z.B. Reaktionszeiten und Inklusivleistungen.

Stand der Technik

Zum Installationszeitpunkt übliches Release einer Software und angemessene Hardware. Keine bereits durch die Hersteller abgekündigten Release-Stände bzw. nur, wenn dies beim Kunden erforderlich ist (allerdings mit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung).

Standard Software

Software, die zu einem Anwendungsgebiet für einen anonymen, großen Markt erstellt und frei vertrieben wird.

Störung

Eine Situation, in der nicht klar ist, ob die Fehlfunktion oder Leistungsstörung der zu wartenden Produkte oder Objekte vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

Unterschieden wird hierbei sowohl hinsichtlich der Reaktionszeit als auch der Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Kunden

Definition

Leistung Auftragnehmer

Betriebsverhindernde Störung

Reaktionszeit:
Unverzüglich.

Folgen:
a. Mangel: Der Auftragnehmer wird unverzüglich mit den Arbeiten zur Nachbesserung beginnen.
b. „Technischer Fehler“: Der Auftraggeber wird sofort bei der Störungsbehebung unterstützt. Die Kosten des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste gem. Anlage P.

Betriebsbehindernde
Störung

Reaktionszeit:
Spätestens vier Stunden am selben Werktag nach Eingang der Störungsmeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

Folgen:
a. Mangel: Der Auftragnehmer wird spätestens 8 Stunden nach Beendigung der Reaktionszeit mit den Arbeiten zur Beseitigung des Mangels beginnen.
b. „Technischer Fehler“: Der Auftraggeber wird nach Abschluss der Reaktionszeit unterstützt. Die Kosten des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste gem. Anlage P.

Betriebseinschränkende Störung

Reaktionszeit:
Spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Störungsmeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

Folgen:
a. Mangel: Der Auftragnehmer wird spätestens 72 Stunden nach Beendigung der Reaktionszeit mit den Arbeiten zur Nachbesserung beginnen.
b. „Technischer Fehler“: Der Auftraggeber wird 24h nach Abschluss der Reaktionszeit unterstützt. Die Kosten des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste gem. Anlage P.

Sonstige Störung, unwesentliche Störung, leichte Störung

Diese Störungen haben keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software oder des technischen Systems. Solche Störungen werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung in einem der nächsten Releases behoben.

 

Support

Der Auftragnehmer beginnt bei Eingang der Störungsmeldung mit Maßnahmen zur Beseitigung der Störung und deren Analyse.

Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Störungen als technische Fehler zu qualifizieren sind, versucht der Auftragnehmer, die technischen Fehler zu beheben. Allerdings kann es sein, dass die Zeitspannen bis zur Beseitigung länger sind als die Downtime. Deshalb kann es sein, dass die Parteien die Realisierung einer Fallback-Lösung für zeit- und systemkritische Anwendungen vereinbaren oder die Realisierung einer Workaround-Lösung für nicht zeit- und systemkritische Anwendungen.

Stellt sich heraus, dass die Störung durch einen Mangel verursacht wurde, hat der Auftragnehmer die Pflicht, den Mangel kostenlos zu beseitigen. Allerdings kann es sein, dass die Zeitspannen bis zur Beseitigung länger sind als die Downtime.

Systemumgebung

Eine Systemumgebung beschreibt in der Informationstechnik eine Plattform, mit der ein informationstechnisches System betrieben wird. Der Teilbegriff System wird hierbei generalisierend benutzt und in konkreten Einzelfällen i. d. R. durch einen zweckspezifischen Ausdruck ersetzt, wobei z. B. Testumgebung entsteht – oder auf Englisch test environment. Jede Systemumgebung gehört (typbezogen) zu einer bestimmten Systemarchitektur. Alle Systemumgebungen sind in der IT-Architektur bzw. Systemlandschaft definiert und werden nach deren Regeln in planmäßiger Koexistenz betrieben.

T

Technischer Change

Änderung oder Erweiterung einer vorhandenen Spezifikation, eines Produkts oder einer Dienstleistung (Service). Hierzu gehören das Hinzufügen, Ändern oder Entfernen von genehmigter, unterstützter oder eingefrorener Hardware, Netzwerk-Komponenten, Software, Anwendungen, Umgebungs-Komponenten, Systemen, Desktop Builds, zu ihrer Verwendung notwendiger oder mit ihnen zusammenhängender Konfiguration oder dazugehörender Dokumentation.

Technischer Fehler

Eine Fehlfunktion oder Leistungsstörung der zu wartenden Produkte oder Objekte, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

Im Falle dessen, dass die Störung als „technischer Fehler“ qualifiziert wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Behebung des technischen Fehlers zu unterstützen. Der maximal zu leistende Arbeitsumfang richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien.

U

Update

Ein Update beinhaltet die Aktualisierung einer Software sowie das Einspielen von Fehlerbehebungen, Sicherheitspatches und Funktionalitätsverbesserungen nach Funktionstests durch die LEITWERK AG.

Bei einem Update werden immer nur kostenlose Verbesserungen innerhalb eines Major Releases eingespielt. Beispielsweise von Windows 10 zu 10.1.

Upgrade

Im Gegensatz zu einem Update handelt es sich hier um eine neue Version, die im Regelfall auch Lizenzkosten verursacht.

Ein Beispiel hierfür wäre der Wechsel von Windows 7 zu Windows 10.

W

Workaround

Ein Workaround hat zum Ziel, die Auswirkungen einer Störung durch technische oder organisatorische Maßnahmen wie eine geänderte Bedienung zu mindern. Er stellt aber keine Beseitigung des technischen Fehlers oder des Mangels dar. Die Parteien können im Einzelvertrag die Zeitspanne festlegen, welche Maßnahmen und Zeitspannen für den Einsatz von Workarounds zumutbar sind.